27.06.2024
21.06.2024
23.05.2024
07.05.2024
16.02.2024
19.01.2024
Bekanntmachung Satzungsbeschluss-BBPL_Nr.34
Anlage 1 B-Plan Nr. 34 Herfaer Straße
Anlage 2 B-Plan Nr. 34 Herfaer Straße - Auswertungen der Stellungnahmen
Anlage 3 B-Plan Nr. 34 Begrundung
29.09.2023
22.06.2023
16.06.2023
Öffentliche Bekanntmachung Entwurf B-Plan Nr. 34 "Herfaer Straße - Sondergebiet Lebensmittel"
B-Plan Nr. 34 "Herfaer Straße - Sondergebiet Lebensmittel"
Schallimmissionsprognose LG 78/2021-C
25.05.2023
22.05.2023
20.04.2023
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Das Trinkwasser der gemeindlichen Wasserversorungsanlagen wird regelmäßig kontrolliert. Die beigefügten Ergebnisse der in diesem Jahr durchgeführten Trinkwasseruntersuchung und die Information über das eingesetzte Desinfektionsmittel, werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Wasseruntersuchungen_2023_Friedewald
Friedewald, 20. April 2023
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Julian Kempka
Bürgermeister
04.04.2023
03.04.2023
30.03.2023
22.03.2023
17.03.2023
28.02.2023
28.02.2023
16.02.2023
23.12.2022
20.05.2022
Bekanntmachung Auslegung B-Plan Nr. 32.pdf
Hinweise zu den schalltechnischen Festsetzungen.pdf
Verkehrstechnische Untersuchung.pdf
20.05.2022
FN-Plan 14. Änderung Entwurf.pdf
FN-Plan 14. Änderung Begründung.pdf
FN-Plan 14 Änderung Umweltbericht.pdf
18.05.2022
18.03.2022
16.02.2022
10.01.2022
10.12.2021
30.11.2021
Amtliche Bekanntmachung
Halteverbot im Heiderain
Zur Sicherstellung des Winterdienstes ist in den nächsten Monaten im „Heiderain“ auf der Straßenseite mit den geraden Hausnummern das Parken untersagt. Die entsprechenden Verkehrszeichen werden zeitnah für die Wintersaison aufgestellt.
Diese Maßnahme hat sich bereits in den letzten Jahren bewährt, nachdem es im „Heiderain“ in den Wintermonaten zu Verkehrsbeeinträchtigungen für die Anwohner und den Winterdienst kam.
Wir möchten auf diese temporäre Regelung schon jetzt hinweisen und die Anwohner bitten, ihre Kraftfahrzeuge dann im beschilderten Bereich auf der Straßenseite mit den ungeraden Hausnummern abzustellen.
Friedewald, 30. November 2021
Dirk Noll
Bürgermeister als Straßenverkehrsbehörde
22.11.2021
16.11.2021
01.11.2021
25.10.2021
21.10.2021
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) - Flurbereinigungsbehörde -
Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze)
Tel.-Nr.: +49(5681)7704-0, Fax-Nr.: +49(5681)7704-2101 E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de |
Öffentliche Bekanntmachung
I. Flurbereinigungsbeschluss
1. Anordnung
Gemäß § 86 Absatz 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird für die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke der Stadt Heringen (Werra), in Teilen der Gemarkungen Heringen, Leimbach und Widdershausen ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FlurbG angeordnet.
2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 192 ha. Davon liegen in der Gemarkung Heringen 62 ha, in der Gemarkung Leimbach 39 ha und in der Gemarkung Widdershausen 91 ha. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte (Anlage 2) und der Gebietskarte (Anlage 3) mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Beschlusses.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen:
„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Widdershausen Rohrlache“
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Heringen.
4. Flurbereinigungsbehörde
Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze).
5. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
1. als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.
2. als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Der Träger der Maßnahme ist Nebenbeteiligter gem. § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG.
6. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach § 34 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes folgende Einschränkungen:
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
7. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
8. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
9. Bekanntmachung
Der entscheidende Teil dieses Flurbereinigungsbeschlusses und die Übersichtskarte (Anlage 2) werden in der Flurbereinigungsgemeinde Heringen (Werra) und in den angrenzenden Städten und Gemeinden Friedewald, Philippsthal (Werra), Vacha, Werra-Suhl-Tal und Wildeck öffentlich bekannt gemacht und im Staatsanzeiger nachrichtlich veröffentlicht.
Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung und der Gebietskarte (Anlage 3) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der
Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra) Gemeinde Wildeck, Eisenacher Straße 98, 36208 Wildeck
Gemeinde Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald
Marktgemeinde Philippsthal, Schloß 1, 36269 Philippsthal
Stadt Vacha, Bahnhofstraße 21, 36404 Vacha
Stadt Werra-Suhl-Tal, Kirchstraße 9, 99837 Werra-Suhl-Tal
während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind der Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietskarte (Anlage 3) über die Internetadresse http://hvbg.hessen.de/VF2611 abrufbar.
Gründe
Das geplante Flurbereinigungsgebiet liegt in der Werraaue zwischen den Heringer Ortsteilen Widdershausen und Leimbach und umfasst Teile der Gemarkungen Widdershausen, Leimbach und Heringen. Im Plangebiet befinden sich zu großen Teilen das Naturschutzgebiet (NSG) sowie das gleichnamige FFH-Gebiet „Rohrlache bei Heringen“.
Die Unterschutzstellung erfolgte, um das als besonders wertvoll angesehene Feuchtgelände mit artenreicher Salzflora und mit überregionaler Bedeutung als Brut- und Rastareal für seltene bedrohte Vogelarten sowie als Laichgebiet und Lebensraum zahlreicher Amphibien nachhaltig zu sichern und zu schützen.
Das Forstamt Rotenburg a. d. Fulda ist in seiner Eigenschaft als Flächenverwaltung für den amtlichen Naturschutz und als verantwortliche Stelle für die FFH- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit dem Anliegen an das Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) als Flurbereinigungsbehörde herangetreten, weitere Maßnahmen des Naturschutzes im Bereich der Rohrlache bodenordnerisch zu unterstützen. Das Land Hessen selbst hat seit der Unterschutzstellung bis etwa Mitte der 1990er Jahre innerhalb des Areals viele Einzelflächen erworben. Dabei ist das geplante Flurbereinigungsgebiet sehr klein parzelliert gegliedert und weist eine große Besitzzersplitterung auf. Die Erhaltung und Pflege des FFH-Gebietes basiert auf einem FFH-Maßnahmenplan. Die meist auf Vertragsnaturschutz basierende Landbewirtschaftung trägt dabei maßgeblich dazu bei, die schützenswerte Salzvegetation zu erhalten und die sonstigen Schutzziele zu sichern. Gleichwohl sollen weitere Maßnahmen des Naturschutzes umgesetzt werden.
Die Obere Naturschutzbehörde beabsichtigt zudem die Renaturierung des im Gebiet verlaufenden „Schwarzen Grabens“ als strukturverbessernde Maßnahme zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) voranzutreiben und mit weiteren Maßnahmen eines ökologischen Hochwasserschutzes für die Widdershäuser Ortslage zu kombinieren.
Gegebenenfalls sind flankierende Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes zu ergänzen. Maßnahmenträger ist die Stadt Heringen (Werra).
Weiterhin plant die Stadt Heringen (Werra) den Werratal-Radweg, der im betrachteten Bereich derzeit auf Landes- und Kreisstraßen ausgewiesen ist, künftig abseits der klassifizierten Straßen und möglichst unter Umgehung des NSG in die Rohrlache zu verlegen.
Mit Hilfe des Flurbereinigungsverfahrens sollen die oben genannten Planungen bodenordnerisch unterstützt werden, um damit folgende Ziele erreichen zu können:
Das Bodenordnungsverfahren wird als vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG angeordnet, da diese Verfahrensart in besonderer Weise dazu geeignet ist, die Umsetzung von Maßnahmen der Landentwicklung, der naturnahen Entwicklung von Gewässern sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit den zu wahrenden landeskulturellen Belangen und dem Auftrag zur Verbesserung der Agrarstruktur in Einklang zu bringen.
Die am Verfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden von der Flurbereinigungsbehörde in der 28., 30. und 32. Kalenderwoche 2021 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten informiert. Zusätzlich wurden schriftliche Informationen zur Aufklärung der Beteiligten für die Dauer von zwei Wochen nach der Öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme in der Flurbereinigungsgemeinde und den angrenzenden Städten und Gemeinden ausgelegt. Darüber hinaus wurden Gesprächstermine am 17.08, 18.08. und 19.08.2021 angeboten, in denen Beschäftigte des Amtes für Bodenmanagement Homberg (Efze) zur Erläuterung und für Auskünfte zur Verfügung standen.
In Ergänzung zur Gebietskulisse der erfolgten Aufklärung über das beabsichtigte Flurbereinigungsverfahren ist das Flurbereinigungsgebiet geringfügig nach Norden hin erweitert worden, um den Zweck der Flurbereinigung möglichst optimal erreichen zu können.
Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zugestimmt bzw. keine Bedenken oder Einwände erhoben.
Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG
unterrichtet worden.
Die Flurbereinigungsbehörde hält gemäß vorstehender Ausführungen die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens zur Erreichung der genannten Ziele für erforderlich und das objektive Interesse der Beteiligten für gegeben.
Damit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze)
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze), den 15.10.2021
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde
(DS)
gez. Koc
(Amtsleiter)
13.09.2021
03.09.2021
31.08.2021
21.07.2021
06.07.2021
01.07.2021
31.05.2021
31.05.2021
Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und Offenlage 1.pdf
Begründung des Entwurfs 30.04.2021.pdf
Entwurf des Bebauungsplanes 30.04.2021.pdf
28.05.2021
19.04.2021
19.04.2021
12.04.2021
07.04.2021
06.04.2021
25.03.2021
Bekanntmachung des Ergebnisses Gem.-Vertr.-Wahl.pdf
Bekanntmachung des Ergebnisses OB-Wahl Friedewald.pdf
Bekanntmachung des Ergebnisses OB-Wahl Lautenhausen.pdf
Bekanntmachung des Ergebnisses OB-Wahl Hillartshausen.pdf
Bekanntmachung des Ergebnisses OB-Wahl Motzfeld.pdf
22.03.2021
11.03.2021
15.02.2021
28.01.2021
RP_Kassel_Dez_Wasser-_und_Bodenschutz.pdf
RP_Kassel_Dez_Immissionsschutz.pdf
RP_Kassel_Dez_Bergaufsicht.pdf
Landkreis_HEF_ROF_FD_Wasser_und_Bodenschutz.pdf
Landkreis_HEF_ROF_FD_Naturschutz.pdf
RP_Kassel_Dezernat_Oberirdische_Gewässer_Hochwasser.pdf
Landkreis_HEF_ROF_FD_Landwirtschaft_und_Forsten.pdf
18.01.2021
zugelassene_Wahlvorschlage_Gemeindewahl_2021.pdf
zugelassene_Wahlvorschlage_OB_Fdw._2021.pdf
zugelassene_Wahlvorschlage_OB_Hill._2021.pdf
zugelassene_Wahlvorschlage_OB_Lth._2021.pdf
zugelassene_Wahlvorschlage_OB_Motzf._2021.pdf
22.12.2020
11.12.2020
26.11.2020
09.11.2020
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Neue Straßenbezeichnung im Bereich des Sonder- und Gewerbegebietes „Im untersten Rötchen“ in Friedewald
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 21. Oktober 2020 beschlossen, dem bisher unbenannten Weg im Bereich des Sonder-und Gewerbegebietes „Im untersten Rötchen“ in Friedewald die amtliche Straßenbezeichnung
„Im Rötchen“
zu vergeben. Der betroffene Bereich ist dem nachstehenden Lageplan zu entnehmen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Friedewald, 09.11.2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
06.11.2020
hier: Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 21. Oktober 2020 die erneute öffentliche Auslegung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Planziel ist die planungsrechtliche Vorbereitung der Folgenutzung nach Einstellung der Erdlagerfläche in Form einer Natur und Freizeitanlage mit Schwerpunkt Mountainbikestrecke, einer Erweiterung gewerblicher Lagerflächen sowie die entsprechenden Neuordnungen angrenzender Flächen. Änderungen zum bisherigen Planungsstand ergaben sich insbesondere in den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Zuordnung externer Kompensationsflächen. Dies hat zu redaktionellen Änderungen beim Umweltbericht in der Begründung des Flächennutzungsplanes geführt. Änderungen in den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gibt es nicht.
Der Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Friedewald ist nachfolgend dargestellt:
Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB
Gemäß § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch wird der Flächennutzungsplanentwurf mit der Begründung, dem Umweltbericht und den nach Einschätzung der Gemeinde Friedewald wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung zu jedermanns Information von
Montag, 23. November 2020 bis einschließlich Dienstag, 29. Dezember 2020,
in der Gemeindeverwaltung Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und montags, dienstags, donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich ausgelegt. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie möchten wir auf den eingeschränkten Publikumsverkehr hinweisen. Vor einem anstehenden Besuch bitten wir Sie daher, einen vorherigen Telefonkontakt unter 06674/9210-0 bzw. unter info@friedewald-hessen.de abzustimmen.
Während der o. g. Auslegungsfrist können Stellungnahmen und Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen des Entwurfes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.
Die Unterlagen sind während der Auslegungsfrist auch auf der Homepage der Gemeinde Friedewald unter www.gemeinde-friedewald/rathaus-service/bekanntmachungen/ einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass folgende umweltbezogene Informationen vorliegen:
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen wird den Beteiligten das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 4b BauGB die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Unterstützung des Ingenieurbüros Christoph Henke, Witzenhausen, durchgeführt werden.
Umweltrelevante_Stellungnahmen_FNP_und_BPL
Begr_10._FNP_And._Friedewald_Ent_II
Friedewald, den 05. November 2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
06.11.2020
hier: Aufstellungsbeschluss und erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 21.Oktober 2020 die erneute öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 beschlossen. Planziel ist die planungsrechtliche Vorbereitung der Folgenutzung nach Einstellung der Erdlagerfläche in Form einer Natur und Freizeitanlage mit Schwerpunkt Mountainbikestrecke, einer Erweiterung gewerblicher Lagerflächen sowie die entsprechenden Neuordnungen angrenzender Flächen inklusive Aufhebung eines Teilbereiches. Änderungen zum bisherigen Planungsstand ergaben sich insbesondere im Hinblick auf die verkehrliche Situation sowie arten- und bodenschutzrechtlicher Belange.
Aufstellungsbeschluss
Aufgrund der Vergrößerung des Geltungsbereichs im Bereich der Landesstraße L 3069 war der Aufstellungsbeschluss erneut zu fassen. Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 21. Oktober 2020 die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 BauGB für den dargestellten Geltungsbereich inklusive die Aufhebung eines Teilbereiches gefasst. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Auf’m Wolfstall“ der Gemeinde Friedewald ist nachfolgend dargestellt:
Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB
Gemäß § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch wird der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung, dem Umweltbericht und den nach Einschätzung der Gemeinde Friedewald wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung zu jedermanns Information von
Montag, 23. November 2020 bis einschließlich Dienstag, 29. Dezember 2020,
in der Gemeindeverwaltung Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und montags, dienstags, donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich ausgelegt. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie möchten wir auf den eingeschränkten Publikumsverkehr hinweisen. Vor einem anstehenden Besuch bitten wir Sie daher, einen vorherigen Telefonkontakt unter 06674/9210-0 bzw. unter info@friedewald-hessen.de abzustimmen.
Während der o. g. Auslegungsfrist können Stellungnahmen und Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen des Entwurfes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.
Die Unterlagen sind während der Auslegungsfrist auch auf der Homepage der Gemeinde Friedewald unter www.gemeinde-friedewald/rathaus-service/bekanntmachungen/ einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass folgende umweltbezogene Informationen vorliegen:
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen wird den Beteiligten das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 4b BauGB die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Unterstützung des Ingenieurbüros Christoph Henke, Witzenhausen, durchgeführt werden.
Umweltrelevante_Stellungnahmen_FNP_und_BPL
632006_2290_Nr19AufmWolfstall_001
Begr_BPL_19_Ent_II_05_Anhang_IV-V
Friedewald, den 05. November 2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
06.11.2020
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) - Flurbereinigungsbehörde - Hans-Scholl-Straße 6 34576 Homberg (Efze) Telefon: +49(5681)7704-0 Fax: +49(5681)7704-2101 E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de |
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1. Anordnung
Aufgrund § 86 Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird für die in der Anlage 1 (Flurstücksverzeichnis) aufgeführten Flurstücke der Stadt Bad Hersfeld, Gemarkung Bad Hersfeld ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren angeordnet.
2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 26 ha. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Gebietskarte mit einer rot gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Die Gebietskarte (Anlage 2) bildet keinen Bestandteil dieses Beschlusses.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmerinnen und Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen:
„Teilnehmergemeinschaft
der Flurbereinigung Haunewiesen bei Bad Hersfeld“
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bad Hersfeld.
4. Flurbereinigungsbehörde
Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze).
5. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.
2. Als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
g) die Träger der Maßnahmen zur Renaturierung der Haune: Die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung – sowie die Kreisstadt Bad Hersfeld.
6. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach § 34 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungs-beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes folgende Einschränkungen:
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o.g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
7. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
8. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
9. Veröffentlichung, Auslegung
Der entscheidende Teil dieses Flurbereinigungsbeschlusses wird im Staatsanzeiger veröffentlicht und in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Bad Hersfeld und in den angrenzenden Gemeinden Neuenstein, Ludwigsau, Friedewald, Schenklengsfeld, Hauneck, Niederaula und Kirchheim öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung und der Gebietskarte gem.
§ 6 Abs. 2 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der
Stadtverwaltung der Stadt Bad Hersfeld
Breitenstraße 57
36251 Bad Hersfeld
Gemeindeverwaltung Hauneck
Hersfelder Straße 4
36282 Hauneck
Gemeindeverwaltung Ludwigsau
Schulstraße 1
36251 Ludwigsau
Gemeindeverwaltung Schenklengsfeld
Rathausstraße 2
36277 Schenklengsfeld
während der dortigen Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind der Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietskarte über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2610 abrufbar.
Gründe
Aufbauend auf dem „Ökologischen Gesamtkonzept für die Fulda- und Hauneaue im Landkreis Hersfeld-Rotenburg“, das infolge des Jahrhunderthochwassers 1995 erstellt worden war, hat die Stadt Bad Hersfeld eine wasserwirtschaftliche Planung für die betreffenden Flussabschnitte in ihrem Gemeindegebiet in Auftrag gegeben und zur Genehmigung gebracht.
[Genehmigungsbescheide des Regierungspräsidiums Kassel nach Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem Hessischen Wassergesetz vom 29.07.2003 für die Renaturierung der Fulda sowie der Haune- und der Geismündung sowie vom 10.10.2007 für die Renaturierung der Fulda und Haune, 2. Bauabschnitt in Verbindung mit dessen Änderungsbescheid vom 14.11.2007].
Umgesetzt wurde bisher die Renaturierung der Fulda im Bereich zwischen den Einmündungsbereichen von Haune und Solz und der sich im Oberlauf anschließende Abschnitt bis zur Anbindung des Fuldasees.
In einem weiteren Schritt soll nun die Renaturierung der Haune erfolgen, womit auch die Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie weiter umgesetzt werden können.
Die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - plant in der Hauneaue zudem die Durchführung einer Kompensationsmaßnahme im Rahmen der Erneuerung der Bundesautobahn A 4 zwischen dem Autobahndreieck Kirchheim und der Anschlussstelle Wildeck-Obersuhl. Im Planfeststellungsbeschluss für die grundhafte Erneuerung der Bundesautobahn A 4 mit dem Anbau von Stand- und Zusatzfahrstreifen in Steigungsstrecken zwischen dem AD Kirchheim und der AS Wildeck-Obersuhl im Abschnitt Bad Hersfeld-West von BAB-km 361,300 (Bau-km 0+000) bis BAB-km 357,413 (Bau-km 3+888,04) vom 23. Dezember 2019 ist die Renaturierung der Haune als Kompensationsmaßnahme unter Ziffer 10.3.3, lfd. Nr. 9, mit der Bezeichnung
E 6 aufgenommen worden. Mit diesem Vorhaben wird ein großer Teil der bereits wasserrechtlich genehmigten Maßnahme der Stadt Bad Hersfeld übernommen.
Zur Umsetzung dieser Renaturierungsplanung, die im Rahmen des Gesamtkonzepts mit einer spürbaren Hochwasserentlastungswirkung für den angrenzenden, städtischen Siedlungsbereich einhergehen soll, wird auf Antrag der Stadt Bad Hersfeld hin ein behördlich geleitetes Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) durchgeführt.
Ziel des Flurbereinigungsverfahrens ist es, die Umsetzung des die Haune betreffenden Renaturierungsabschnitts bodenordnerisch zu unterstützen und zugleich die Voraussetzungen zur Umsetzung der Maßnahme E 6 (Haune-Renaturierung) des Planfeststellungsbeschlusses zur grundhaften Erneuerung der Bundesautobahn A 4 im Abschnitt Bad Hersfeld-West zu schaffen.
Die bodenordnerische Begleitung der Renaturierungsmaßnahme ist insbesondere notwendig, um konkurrierende Nutzungsansprüche an Grund und Boden räumlich zu entflechten und durch das Vorhaben entstehende Landnutzungskonflikte zu vermeiden.
Einer Verschlechterung der agrarstrukturellen Bedingungen infolge der Haunerenaturierung soll dahingehend entgegengewirkt werden, dass die Eigentumsflächen nach Lage, Form und Größe neu geordnet und zu größeren Einheiten zusammengelegt werden.
Das Bodenordnungsverfahren wird als vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG angeordnet, da diese Verfahrensart in besonderer Weise dazu geeignet ist, die Umsetzung von Maßnahmen der Landentwicklung, der naturnahen Entwicklung von Gewässern sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit den zu wahrenden landeskulturellen Belangen und dem Auftrag zur Verbesserung der Agrarstruktur in Einklang zu bringen.
Die am Verfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden von der Flurbereinigungsbehörde in der 37. und 38. Kalenderwoche 2020 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5
Abs. 1 FlurbG über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten informiert. Zusätzlich erfolgte eine schriftliche Aufklärung per Post.
Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zugestimmt bzw. keine Bedenken oder Einwände erhoben. Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind gemäß § 5
Abs. 3 FlurbG unterrichtet worden.
Damit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG vor.
Um die beschriebenen Ziele zu erreichen, wird eine Flurbereinigung für erforderlich gehalten. Das objektive Interesse der Beteiligten im Sinne des
§ 4 FlurbG wird als gegeben angesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze),
- Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend.
Hinweise zum Datenschutz
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens können auf der Internetseite https://hvbg.hessen.de/VF2610 eingesehen werden oder sind beim Amt für Bodenmanagement, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) zu erhalten.
Homberg (Efze), den 03.11.2020
gez.
LS Koch, Amtsleiter
18.10.2020
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Bauleitplanung der Gemeinde Friedewald - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Im untersten Rötchen“;
hier: Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 19. August 2020 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Im untersten Rötchen“ im Kernort Friedewald gefasst.
Wesentliche Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung sind
Der in dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 25 „Im untersten Rötchen“ aus dem Jahr 2010 festgesetzte Zusatzgeltungsbereich zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft (Flurstück 2/16 der Flur 20 in der Gemarkung Friedewald) ist nicht Gegenstand der 1. Änderung des Bebauungsplanes.
Das Plangebiet der 1. Änderung umfasst die Flurstücke 24/5, 24/19 und 35/2 (teilweise) der Flur 18 in der Gemarkung Friedewald. Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus der untenstehenden Abbildung ersichtlich.
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung in Verbindung mit § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Im untersten Rötchen“ erfolgt vom
Montag, 26. Oktober 2020, bis einschließlich Montag, 23. November 2020,
im Rathaus der Gemeinde Friedewald, Schlossplatz 2, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden, jeweils
Montag bis Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr,
Montag, Dienstag, Donnerstag von 14:00 – 16:00 Uhr,
Mittwoch von 14:00 – 18:00 Uhr.
Während des genannten Zeitraumes liegt der Vorentwurf der Bebauungsplan-Änderung mit Begründung zu jedermanns Einsicht mit folgenden Einschränkungen / Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie und für die Dauer der hierdurch veranlassten Einschränkungen der Zugänglichkeit des Rathauses öffentlich aus:
- die Einsichtnahme in die Planunterlagen im Rathaus sowie Auskünfte durch die Verwaltung zu den Zielen und Zwecken und den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung telefonisch unter Tel.: 06674 - 921061 oder per E-Mail an buergermeister@friedewald-hessen.de möglich.
Die Planunterlagen können auch über die Homepage der Gemeinde Friedewald unter www.gemeinde-friedewald.de → Rathaus & Service → Bekanntmachungen eingesehen werden.
Während des genannten Zeitraumes können Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift oder schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, abgegeben werden; es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Stellungnahmen können auch per Telefax an die Fax-Nr. 06674 - 9210961 oder per E-Mail an buergermeister@friedewald-hessen.de, jeweils unter vollständiger Angabe von Name und Adresse, abgegeben werden.
Über die Stellungnahmen wird die Gemeindevertretung beraten und entscheiden.
Über die Stellungnahmen wird die Gemeindevertretung beraten und entscheiden.
Über die Stellungnahmen wird die Gemeindevertretung beraten und entscheiden.
(Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Im untersten Rötchen“ – nicht maßstabsgetreu)
Begrundung_Vorentwurf_07.10.2020.pdf
BPlan_Vorentwurf_07.10.2020.pdf
Friedewald, den 13. Oktober 2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
07.10.2020
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Neuwahl eines Mitglieds im Ortsgericht Friedewald
Auf Grund des Ausscheidens eines Ortsgerichtsmitglieds ist die Neubesetzung dieses Ehrenamtes notwendig.
Nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von der Direktorin des Amtsgerichts ernannt.
Gemäß § 8 OGG dürfen zu Ortsgerichtsmitgliedern nur solche Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Außerdem sollten sie mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Im Übrigen ist Folgendes zu beachten:
Zum Ortsgerichtsmitglied darf nicht gewählt werden, wer
Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht (z. B. Rechtspfleger in Nachlass- und Zwangsversteigerungsangelegenheiten), sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
Wir bitten daher um Interessenbekundungen bis zum 31. Oktober 2020 bei der Gemeinde Friedewald, Frau Abel, Zimmer 3, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald (Tel. 06674 - 92 10 40 oder katharina.abel@friedewald-hessen.de).
Friedewald, 06.10.2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
05.10.2020
Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Gemeindewahl (Wahl zur Gemeindevertretung und Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsbezirken) auf.
Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Der Wahlvorschlag muss ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 Hess. Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe des Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre / seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Bei der Gemeindevertreter- und Ortsbeiratswahl sind neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch die Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen das aktive Wahlrecht besitzen, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Friedewald wohnen. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag anzugeben. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied angehören.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten oder Vertreterin / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung oder Ortsbeirat) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie jeweils Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften gem. § 23 Abs. 2 KWO auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (Anlage KW Nr. 7 zur KWO) zu erbringen.
Die Formblätter werden auf Anforderung von uns kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben.
Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO).
Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder dem jeweiligen Ortsbezirk oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder dem jeweiligen Ortsbezirk aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen / Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen / Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Einreichen, Ändern und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, dem 04. Januar 2021,
bis 18:00 Uhr, bei dem Wahlleiter der Gemeinde Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, schriftlich im Original einzureichen.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Kommunalwahlgesetz nicht vorgesehen. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, sodass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden:
® Schriftliche Erklärungen der Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9);
® Bescheinigungen des Gemeindevorstandes (Meldebehörde), dass die Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10);
® die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7 und 8) – sofern der Wahlvorschlag gemäß § 11 Absatz 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt
® eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Versammlung, in der die Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 15. Januar 2021 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften Vordruck KW Nr. 7 sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen / Kommunalwahlen / Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar. Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung erhalten Sie auch unter den Telefonnummern 06674/92 10 -0 oder 06674/92 10 - 40.
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 58 HKO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt für die Gemeinde Friedewald 2.454 Einwohner. Demnach sind 15 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen. Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder ist wie folgt festgesetzt:
Friedewald: 9
Motzfeld: 5
Lautenhausen: 5
Hillartshausen: 5
Friedewald, 05.10.2020
Dirk Noll
02.09.2020
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) - Flurbereinigungsbehörde - Hans-Scholl-Straße 6 34576 Homberg (Efze) Telefon: +49(5681)7704-0, Fax: +49(5681)7704-2101 E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de |
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Aktenzeichen: VF 2610
Öffentliche Bekanntmachung
zur Aufklärung der Beteiligten über das
geplante vereinfachte Flurbereinigungsverfahren
nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
“Haunewiesen bei Bad Hersfeld“
Im Bereich der Haunewiesen bei Bad Hersfeld ist die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens vorgesehen. Das geplante Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca. 26 ha. Seine voraussichtliche Lage ist in der beigefügten Übersichtskarte dargestellt.
Aufbauend auf dem „Ökologischen Gesamtkonzept für die Fulda- und Hauneaue im Landkreis Hersfeld-Rotenburg“, das infolge des Jahrhunderthochwassers 1995 erstellt worden war, hat die Stadt Bad Hersfeld die Erstellung einer wasserwirtschaftlichen Planung für die betreffenden Flussabschnitte in ihrem Gemeindegebiet in Auftrag gegeben und zur Genehmigung gebracht.
Ziel des Verfahrens ist es, die Umsetzung des die Haune betreffenden Renaturierungsabschnitts bodenordnerisch zu unterstützen und zugleich die Voraussetzungen zur Umsetzung der Maßnahme E 6 (Haune-Renaturierung) des Planfeststellungsbeschlusses zur grundhaften Erneuerung der Bundesautobahn A 4 im Abschnitt Bad Hersfeld-West zu schaffen.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung des Verfahrens bilden das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) sowie das Hessische Ausführungsgesetz zum FlurbG.
Die Anordnung des Verfahrens soll im zweiten Halbjahr 2020 erfolgen.
Gemäß § 5 FlurbG sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer vor Anordnung der Flurbereinigung in geeigneter Weise über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.
Eingehende Informationen zur Aufklärung der Beteiligten sind auf der Internetseite der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation unter folgendem Link abrufbar: www.hvbg.hessen.de/VF2610
Weiterhin werden diese Informationen für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt bei der:
Stadt Bad Hersfeld
Weinstraße 16, Zimmer _____
36251 Bad Hersfeld
Gemeinde Hauneck
Hersfelder Straße 14, Zimmer _____
36282 Hauneck
Gemeinde Schenklengsfeld
Rathausstraße 2, Zimmer _____
36277 Schenklengsfeld
Gemeinde Ludwigsau
Schulstraße 1, Zimmer _____
36251 Ludwigsau
während der dortigen Dienstzeiten.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstücks-eigentümer werden zusätzlich per Post über das geplante Verfahren aufgeklärt.
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens können auf der Internetseite https://hvbg.hessen.de/sites/hvbg.hessen.de/files/Datenschutzerklaerung-FNO-AfBHomberg.pdf eingesehen werden oder sind beim Amt für Bodenmanagement, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) zu erhalten.
Für Rückfragen können sich Beteiligte an folgende Beschäftigte des Amtes für Bodenmanagement Homberg (Efze) wenden:
Herr Fisahn 05681-7704-2266
Frau Kaiser 05681-7704-2265
Homberg (Efze), den 01.09.2020
Im Auftrag
Gez. (LS)
Fisahn, Verfahrensleiter
Aufklarung_Karte_Ubersichtskarte_DTK50_8x8_sw_.pdf
25.08.2020
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Im untersten Rötchen“ für die Errichtung eines Fahrradhandels
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 19. August 2020 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Im untersten Rötchen“ für die Errichtung eines Fahrradhandels wird gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Änderung erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Absatz 1 BauGB.
Der Gemeindevorstand wird beauftragt, alle weiteren Schritte in die Wege zu leiten.“
(Abb.: Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Im untersten Rötchen“ der Gemeinde Friedewald – nicht maßstabsgetreu)
Dieser Beschluss wird hiermit nebst Lageplan gemäß § 2 Absatz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Friedewald, den 24. August 2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
29.06.2020
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Eingeschränkte Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Wir setzen unsere Bürgerinnen und Bürger freundlichst in Kenntnis, dass das Bürgerbüro aus organisatorischen Gründen am
Dienstag, 30.06.2020, und am Donnerstag, 02.07.2020,
geschlossen bleibt. An den anderen Tagen der Woche sowie insbesondere am langen Dienstleistungstag (Mittwoch, 01.07.2020) sind wir zu den gewohnten Sprechzeiten für Sie erreichbar.
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie möchten wir nochmal auf den eingeschränkten Publikumsverkehr hinweisen. Vor einem anstehenden Besuch bitten wir Sie daher, einen vorherigen Telefonkontakt unter 06674/9210-0 bzw. info@friedewald-hessen.de herzustellen.
Wir bitten um Beachtung und Verständnis.
Friedewald, 26.06.2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
09.04.2020
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz
Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde) Regierungsbezirk Kassel, Teilpläne Landkreise und Ballungsraum Kassel
Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr sowie in den Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Der
treten mit der Veröffentlichung am 4. Mai 2020 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die genannten Teilpläne sind ab dem 4. Mai 2020 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel (Umwelt&Natur/Lärm_Luft_Strahlen/Umgebungslärm) einsehbar und zum Download bereitgestellt: https://rp-kassel.hessen.de/umwelt-natur/l%C3%A4rmluftstrahlen/regierungspr%C3%A4sidium-f%C3%BChrt-l%C3%A4rmminderungsplanung-durch
Zur Einsicht in Papierform wird um telefonische Absprache unter (0561) 106 3824 gebeten.
Kassel, 4. Mai 2020
Regierungspräsidium Kassel
III 33.1 - 53 e 553 - Umgebungslärm
17.03.2020
Amtliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 30 „Neubaugebiet Sommersgarten“ in der Gemeinde Friedewald gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2019 den Bebauungsplan Nr. 30 „Neubaugebiet Sommersgarten“ in der Gemeinde Friedewald als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a Absatz 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Friedewald, 36289 Friedewald, Schlossplatz 2, Zimmer 7, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung, jedoch außerhalb der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 „Neubaugebiet Sommersgarten“ ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt.
(Planauszug nicht maßstabsgetreu)
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 30 „Neubaugebiet Sommersgarten“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.
Wir geben der Bevölkerung hiervon Kenntnis.
Friedewald, den 16. März 2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
10.03.2020
Amtliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3a „Hersfelder Gärten“ in der Gemeinde Friedewald gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 04. März 2020 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3a „Hersfelder Gärten“ in der Gemeinde Friedewald als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a Absatz 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Friedewald, 36289 Friedewald, Schlossplatz 2, Zimmer 7, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung, jedoch außerhalb der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3a „Hersfelder Gärten“ ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt.
(Planauszug nicht maßstabsgetreu)
24.01.2020
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet West - 1. BA“ in der Kerngemeinde Friedewald gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 24. Oktober 2018 den Bebauungsplan Nr. 27 „Gewerbegebiet West - 1. BA“ in der Gemeinde Friedewald als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung im Rathaus der Gemeinde Friedewald, 36289 Friedewald, Schlossplatz 2, Zimmer 7, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung, jedoch außerhalb der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27 „Gewerbegebiet West - 1. BA“ ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt.
(Planauszug nicht maßstabsgetreu)
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet West - 1. BA“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Wir geben der Bevölkerung hiervon Kenntnis.
Friedewald, den 23. Januar 2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
17.01.2020
Gemäß § 97 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit bekanntgemacht, dass der vom Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald in seiner Sitzung am 08. Januar 2020 festgestellte Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 nebst Anlagen sowie der Entwurf des Investitionsprogramms für die Jahre 2019 - 2023, der am 15. Januar 2020 in die Gemeindevertretung eingebracht wurde, in der Zeit vom
03. Februar 2020 bis einschließlich 11. Februar 2020
im Rathaus Friedewald, Schlossplatz 2, Zimmer 7, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegt.
Friedewald, den 16. Januar 2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
16.12.2019
1. Änderungssatzung
zur Wasserversorgungssatzung (WVS)
der Gemeinde Friedewald
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl S. 291), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl I S. 366), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2019 folgende
1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS)
der Gemeinde Friedewald vom 09. November 2016
beschlossen.
Artikel I
§ 26 Absatz 3 – Benutzungsgebühren - erhält folgende Fassung:
(3) Die Gebühr beträgt pro m³ 3,69 Euro. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
Artikel II
Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2020 in Kraft.
Friedewald, den 13. Dezember 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
16.12.2019
- Hebesatzsatzung
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald am 11. Dezember 2019 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 450 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 450 v.H.
§ 2
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2020.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
Friedewald, 13. Dezember 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
12.12.2019
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 21.08.2019 beschlossen, dass die Erschließungsstraße im zukünftigen Neubaugebiet die amtliche Straßenbezeichnung „Sommersgarten“ erhält.
09.12.2019
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Vereinfachte Umlegung nach den §§ 80 - 84 Baugesetzbuch (BauGB);
hier: Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 83 Absatz 1 BauGB
Verfahrensgebiet: „Sommersgarten“
Gemeinde: Friedewald
Gemarkung: Friedewald (2290)
Flur: 12
Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 27. November 2019 ist am 09. Dezember 2019 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Absatz 2 BauGB).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Absatz 4 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Absatz 3 BauGB).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die vorstehende Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Friedewald, 10. Dezember 2019
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
18.11.2019
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz
Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde), Regierungsbezirk Kassel, Teilpläne Landkreise und Ballungsraum Kassel
Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr sowie in den Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Die Entwürfe des
sind ab dem 25. November 2019 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel http://www.rp-kassel.hessen.de unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht und zum Download bereitgestellt. Die Entwürfe sind während dieser Zeit darüber hinaus in Papierform beim Regierungspräsidium Kassel zu den üblichen Geschäftszeiten an folgender Adresse zur Einsichtnahme ausgelegt:
Regierungspräsidium Kassel
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
Raum 716
Zu den Entwürfen können bis zum 21. Januar 2020 Stellungnahmen über das Funktionspostfach laermaktionsplanung-strasse@rpks.hessen.de auf elektronischem Wege abgegeben werden. Ferner können Stellungnahmen schriftlich innerhalb der genannten Frist direkt an die oben genannte Adresse oder über die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung unter dem Stichwort „Lärmaktionsplanung“ gesendet werden.
Die Stellungnahme sollte sich auf die dargestellten Lärmkonflikte und Maßnahmenkonzepte beziehen. Eine Untersuchung neuer Konfliktpunkte ist erst wieder in der 4. Runde der Lärmaktionsplanung möglich. Nach Abschluss der Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgt die Bekanntmachung des aufgestellten Lärmaktionsplans Hessen.
Kassel, 25.11.2019
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umweltschutz
33.1 53 l - Umgebungslärm
07.11.2019
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Bauleitplanung der Gemeinde Friedewald, OT Friedewald;
hier: Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
Mit Bescheid 21/1 – Friedewald – 6 vom 30. Oktober 2019 hat das Regierungspräsidium Kassel die von der Gemeindevertretung Friedewald am 21. August 2019 festgestellte 12. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Sommersgarten“ im Ortsteil Friedewald genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Absatz 5 BauGB wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung, die über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Plan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, Auskunft gibt, kann vom heutigen Tage in der Gemeindeverwaltung, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden, montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und montags, dienstags, donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Absatz 1 BauGB eine Verletzung der nach § 214 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Friedewald unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Friedewald, den 07. November 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
17.10.2019
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 33 mit integriertem Landschaftsplan „Solarpark Friedewald“;
hier: Beschluss über die Offenlegung gemäß § 3(2) BauGB und über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 21. August 2019 die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Friedewald“ beschlossen. Gleichzeitig wurde ein Beschluss über die Offenlegung gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB gefasst.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Friedewald das Flurstücke 22/3. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes: im Norden durch den Flurweg (Flurnummer 32/22), im Westen und Süden durch die Flurwege (Flurnummern 61/11, 61/12 und 61/13) sowie im Westen durch den Flurweg (Flurnummer 18/3).
Mit der Flächennutzungsplanänderung und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die baurechtliche Voraussetzung für ein Sondergebiet zur großflächigen Nutzung der Solarenergie für eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik geschaffen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die Öffentlichkeit kann sich während der genannten Frist in der Gemeindeverwaltung Friedewald über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung liegt in der Zeit von
Freitag, dem 25. Oktober 2019
bis einschließlich Dienstag, dem 26. November 2019,
in der Gemeindeverwaltung Friedewald, Gemeindeverwaltung, Bauamt, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, sofern nicht auf den Tag ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Während dieser Zeit können Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Dienststunden sind:
Montag – Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag von 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch von 14.00 - 18.00 Uhr
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Die Unterlagen können zudem auf der Homepage der Gemeinde Friedewald http://www.gemeinde-friedewald.de unter der Rubrik Rathaus&Service/Bekanntmachungen eingesehen werden.
Gemäß § 4b BauGB wurde ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Friedewald, 10. Oktober 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
Solarpark_Friedewald-Final.pdf
19-021_Friedewald_-_B-Plan_2019-09-10.pdf
16.10.2019
Die Gemeindevertretung hat beschlossen, für den Ortsteil Friedewald einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 32 „Gewerbe- und Industriegebiet West“, Ortsteil Friedewald.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 „Gewerbe- und Industriegebiet West“ befindet sich in der Gemarkung Friedewald nördlich der Ortslage und südlich der A4 an der Anschlussstelle Friedewald. Die Fläche wird durch landwirtschaftliche Wege im Westen und Süden, den Autobahnzubringer im Osten und die A4 im Norden begrenzt. Betroffen sind in der Gemarkung Friedewald, Flur 30 und 16, zahlreiche Flurstücke. Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 21 ha.
(Geltungsbereich des Bebauungsplanes - ohne Maßstab)
Gegenstand der Aufstellung ist die Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebietes.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wird der Vorentwurf des Bebauungsplans in der Zeit vom
25. Oktober 2019 bis 05. November 2019
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Friedewald, Zimmer 7, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, während der Dienststunden
zur Einsichtnahme ausgelegt. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Absatz 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren des Bebauungsplan erforderlich sind, der Gemeindevertretung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Gemeinde Friedewald personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Gemeinde Friedewald hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Friedewald, 15. Oktober 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
16.10.2019
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 24. Mai 2019 beschlossen, den Flächennutzungsplan für den Bereich „Gewerbe- und Industriegebiet West“, Ortsteil Friedewald, zu ändern.
Der Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung befindet sich in der Gemarkung Friedewald nördlich der Ortslage und südlich der A4 an der Anschlussstelle Friedewald. Die Fläche wird durch landwirtschaftliche Wege im Westen und Süden, den Autobahnzubringer im Osten und die A4 im Norden begrenzt. Betroffen sind in der Gemarkung Friedewald, Flur 30 und 16, zahlreiche Flurstücke. Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 21 ha.
(Geltungsbereich des Bebauungsplanes - ohne Maßstab)
Gegenstand der Aufstellung ist die Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebietes.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wird der Vorentwurf des Bebauungsplans in der Zeit vom
25. Oktober 2019 bis 05. November 2019
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Friedewald, Zimmer 7, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, während der Dienststunden
zur Einsichtnahme ausgelegt. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Absatz 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren des Bebauungsplan erforderlich sind, der Gemeindevertretung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Gemeinde Friedewald personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Gemeinde Friedewald hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Friedewald, 15. Oktober 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
15.10.2019
Zur Durchführung dringender Arbeiten an unseren Wasserversorgungsanlagen müssen wir die Wasserversorgung im blau hinterlegten Bereich, sowie Eckgrundstücke im Randbereich
am Donnerstag, dem 17. Oktober 2019, 22:00 Uhr bis Freitag 02:00 Uhr,
kurzzeitig unterbrechen.
Wir empfehlen Ihnen, für diesen Zeitraum einen ausreichenden Vorrat an Wasser bereitzuhalten.
Es ist darauf zu achten, dass alle Zapfstellen in den Anwesen geschlossen bleiben, damit beim Wiederherstellen der Wasserversorgung Schäden vermieden werden.
Bei Fragen, rufen Sie uns bitte unter Tel.-Nr. 06674/9210-0 oder außerhalb unserer Öffnungszeiten unter 0151 – 422 610 31 an.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
30.08.2019
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Bauleitplanungen zur Ausweisung eines „Solarpark Friedewald“ in Friedewald;
hier: Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 33 sowie Durchführung der frühzeitigen Beteiligung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 21. August 2019 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Die Gemeindevertretung beschließt für die innerhalb des dargestellten Geltungsbereiches liegende Fläche die Aufstellung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Friedewald gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 33 „Solarpark Friedewald“ gemäß § 12 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Absatz 1 BauGB.
Nach Konkretisierung der Planung ist die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Absatz 2 BauGB durchzuführen.“
(Abb: Geltungsbereich 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 33 - nicht maßstabsgetreu)
Dieser Beschluss wird hiermit nebst Lageplan gemäß § 2 Absatz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Friedewald, 29. August 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
30.08.2019
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 21. August 2019 den Bebauungsplan Nr. 31 „Wohnbebauung am Baumgarten“ in der Fassung vom 26. Juni 2019 gemäߧ 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808), bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung im Rathaus der Gemeinde Friedewald, 36289 Friedewald, Schlossplatz 2, Zimmer 7, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung, jedoch außerhalb der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Teilgeltungsbereich 1) ist aus der folgenden Abbildung ersichtlich. Der Teilgeltungsbereich 1 umfasst das Flurstück 165/3. In einem 2. Teilgeltungsbereich des Bebauungsplanes sind Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe im Teilgeltungsbereich 1 festgesetzt; der Teilgeltungsbereich 2 umfasst eine Teilfläche des Flurstückes 5/4 der Flur 2 in der Gemarkung Friedewald.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses schriftlich gegenüber der Gemeinde Friedewald unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Wir geben der Bevölkerung hiervon Kenntnis
Friedewald, den 28. August 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
28.06.2019
Bauleitplanung der Gemeinde Friedewald;
hier: 11. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28 „Hähnchenmastanlage Hillartshausen“, Gemarkung Hillartshausen
Gemäß § 2 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald am 20. September 2017 die Aufstellungsbeschlüsse für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 28 „Hähnchenmastanlage Hillartshausen“, Gemarkung Hillartshausen, gefasst.
Planziel ist die planungsrechtliche Vorbereitung der Erweiterung der bestehenden Hähnchenmastanlage, um die Hähnchenmastplätze bei Nutzung der vorhandenen Infrastruktur zu verdoppeln. In den Geltungsbereich werden die bestehende Anlage, die Erweiterung und Ausgleichsflächen aufgenommen.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Vorentwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 28 „Hähnchenmastanlage Hillartshausen“, nebst Begründung und Umweltbericht, in der Zeit vom
15. Juli 2019 bis einschließlich 19. August 2019
in der Gemeindeverwaltung Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden (jeweils montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags, dienstags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Einsichtnahme, Äußerung und Erläuterung im Rahmen der Vorinformation öffentlich ausliegt. Die Verfahren werden im Parallelverfahren durchgeführt.
Wir weisen gemäß § 4 b BauGB darauf hin, dass das Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden mit Unterstützung des Ingenieurbüros Christoph Henke, Witzenhausen, durchgeführt wird.
Die Vorentwürfe der Bauleitpläne werden auf der Homepage der Gemeinde Friedewald unter http://www.gemeinde-Friedewald.de/ unter Rathaus/Bekanntmachungen in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis 19. August 2019 zur Einsicht und zum Download bereitgestellt.
Die Öffentlichen Bekanntmachungen zum Bebauungsplan Nr. 28 „Hähnchenmastanlage Hillartshausen“, Gemarkung Hillartshausen finden Sie hier als PDF:
VII_Geruch-NH3-Staub-Bioaerosol-0056-Abgabe-12-10-2018_mitQPR_S.1.pdf
VII_Geruch-NH3-Staub-Bioaerosol-0056-Abgabe-12-10-2018_mitQPR_S.41.pdf
VII_Geruch-NH3-Staub-Bioaerosol-0056-Abgabe-12-10-2018_mitQPR_S.81.pdf
VII_Geruch-NH3-Staub-Bioaerosol-0056-Abgabe-12-10-2018_mitQPR_S.121.pdf
VIII_1Gerausch-0056-Abgabe-12-10-2018.pdf
VIII_2_Gerauschmessung-0056-Abgabe-06-09-2018.pdf
Friedewald, 27. Juni 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
04.06.2019
Projekt: 13-26 Festhalle Friedewald
LV-Nr.: 4 Stahlbau-, Metallbau und Verglasung
Das Interessenbekundungsverfahren "formloser Teilnahmewettbewerb vor Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben oder sonstigen Verfahren" finden Sie unter folgendem Link:
https://www.had.de/onlinesuche_langfassung.html?showpub=GYMT34YZRADCR61A
24.05.2019
Bauleitplanung;
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Friedewald für den Bereich „Gewerbe- und Industriegebiet West“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 15. Mai 2019 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald beschließt für die innerhalb des dargestellten Geltungsbereiches liegenden Flächen die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Nach Konkretisierung der Planung sind die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 bzw. § 4 Absatz 1 BauGB durchzuführen.“
Der Geltungsbereich der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Friedewald als PDF:
Plan_fur_Bauleitplanung_14._Anderung.pdf
Dieser Beschluss wird hiermit nebst Lageplan gemäß § 2 Absatz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Friedewald, 23. Mai 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
24.05.2019
Bauleitplanung;
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 32 „Gewerbe- und Industriegebiet West“ der Gemeinde Friedewald
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 15. Mai 2019 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald beschließt für die innerhalb des dargestellten Geltungsbereiches liegenden Flächen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Gewerbe- und Industriegebiet West“ gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Nach Konkretisierung der Planung sind die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 bzw. § 4 Absatz 1 BauGB durchzuführen.
Gleichzeitig soll der Flächennutzungsplan für das oben angegebene Gebiet gemäß § 8 Absatz 3 BauGB geändert werden (sogenanntes „Parallelverfahren“).“
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 "Gewerbe- und Industriegebiet West der Gemeinde Friedewald als PDF:
Plan_fur_Bauleitplanung_32._Anderung.pdf
Dieser Beschluss wird hiermit nebst Lageplan gemäß § 2 Absatz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Friedewald, 23. Mai 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
17.05.2019
Wir möchten die Wahlberechtigten des Wahlbezirks 02 darauf hinweisen, dass das Wahllokal - 02 Festhalle - aufgrund der Sanierungsarbeiten in der Festhalle in die Grundschule umgezogen ist. Hinweisschilder an den Fenstern der Grundschule weisen den Weg zum Wahllokal. Um Berücksichtigung wird gebeten.
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
- Wahlamt -
36289 Friedewald
29.04.2019
Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament finden Sie hier:
Bekanntmachung_Auslegung_WVZ.pdf
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald-Wahlamt-Schlossplatz 236189 Friedewald
11.04.2019
Sonderbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 Bundesberggesetz (BBergG) für die Errichtung und den Betrieb einer untertägigen Abfallentsorgungseinrichtung im Grubenbetrieb des Werkes Werra, Standort Wintershall, Stadt Heringen/Werra
hier: Veröffentlichung über die Auslegung der Antragsunterlagen gemäß § 22a Abs. 3 Allgemeine Bundesbergverordnung i. V. m. § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) und § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Die K+S KALI GmbH hat mit Antrag vom 18.03.2019 beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, einen Sonderbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2 Nr.2 BBergG für die Errichtung und den Betrieb einer untertägigen Abfallentsorgungseinrichtung im Grubenbetrieb des Werkes Werra, Standort Wintershall, Stadt Heringen/Werra, gestellt.
Die K+S KALI GmbH beabsichtigt, im Grubenbetrieb Hattorf/Wintershall des Werkes Werra
ca. 500 m nordwestlich der Ortslage Herfa im Grenzbereich der Gemeinde Friedewald und der Stadt Heringen bis zu 410.000 m³ Prozesswässer aus den Kalifabriken zwischenzuspeichern. Der Zwischenspeicher soll eine Betriebszeit von bis zu 10 Jahren haben und dazu beitragen die jahreszeitlich bedingten Entsorgungsengpässe auszugleichen. Ziel ist es, die Abhängigkeit der Produktionsprozesse in den Kalifabriken von der Wasserführung der Werra zu reduzieren und die in niederschlagsarmen Zeiten zwischengespeicherten hochmineralisierten Produktionsabwässer erst bei erhöhter Wasserführung in die Werra zu entsorgen. Der Zwischenspeicher wird im Jahresverlauf regelmäßig befüllt und wieder entleert und am Ende seiner Betriebszeit vollständig entleert. Es sollen keine Produktionsabwässer dauerhaft untertage verbleiben. Aufgrund der beantragten Betriebszeit des Zwischenspeichers von mehr als einem Jahr handelt es sich um eine Abfallentsorgungseinrichtung zur Ablagerung von ungefährlichen nicht inerten bergbaulichen Abfällen im Sinne des
§22a der Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV). Durch die Art der Zwischenspeicherung fallen keine Sickerwässer oder Deponiegase an.
Gemäß § 22a Abs. 3 Satz 2 Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) vom 23.10.1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.10.2017 (BGBl. I S. 3584) i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 4 bis 6 Bundesberggesetz und § 73 Abs. 3 bis 5 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind Betriebspläne für die Zulassung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die der Ablagerung von ungefährlichen nicht inerten bergbaulichen Abfällen dienen, nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung von der zuständigen Behörde für die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme auszulegen.
Zuständige Behörde ist gemäß der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten vom 16.04.2008 (GVBl. I S. 697) und § 187 Allgemeines Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung vom 10.11.1969 (GVBl. I S. 223, ber. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2018 (GVBl. S. 362) das Regierungspräsidium Kassel.
Die Antragsunterlagen liegen beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, Dezernat Bergaufsicht im Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, Zimmer 1.13, vom 15.04.2019 bis zum 17.05.2019 während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Antragsunterlagen können ab Beginn der Auslegung, d. h. ab dem 15.04.2019, auch über die Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel
https://rp-kassel.hessen.de/presse/%C3%B6ffentliche-bekanntmachungen
eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zweifelsfall der Inhalt der öffentlich ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist (§ 27 a Abs. 1 S. 4 HVwVfG).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 31.05.2019, Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Einwendungen ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr) möglich. Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form (E-Mail) ist nicht zulässig.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Einwendern erfolgt nach den genannten bergrechtlichen Vorschriften und ist für die Durchführung des o.g. Verfahrens erforderlich. Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Soweit dies zur Bearbeitung des o.g. Verfahrens erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an Dritte übermittelt. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Träger öffentlicher Belange. Eine Weitergabe der Einwendungen an den Antragsteller erfolgt nur in anonymisierter Form. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen. Einwender haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Art. 15 ff. DSGVO. Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Bad Hersfeld, 05.04.2019
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat Bergaufsicht
28.03.2019
Gemäß § 2 Absatz 1 BauGB hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald am 15. März 2017 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3a „Hersfelder Gärten“, Gemarkung Friedewald, gefasst. Planziel ist die Aufhebung eines Teilbereiches des ehemals geplanten Wohngebietes und die Anpassung der Festsetzungen für eine sachgerechte verkehrliche Erschließung.
(Abb.: Geltungsbereich 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3a)
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung wird hiermit bekannt gemacht, dass die Gemeindevertretung die Offenlage des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3a „Hersfelder Gärten“, Gemarkung Friedewald, in ihrer Sitzung am 13. März 2019 beschlossen hat. Der Entwurf, die zugehörige Begründung mit Umweltbericht sowie vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen liegen in der Zeit vom
08. April 2019 bis 13. Mai 2019
in der Gemeindeverwaltung Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden (jeweils montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags, dienstags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können zum Entwurf Stellungnahmen mündlich, schriftlich und zur Niederschrift abgegeben werden.
Die Unterlagen sind am Ende der Seite einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass folgende umweltbezogene Informationen vorliegen:
- Schutzgut Mensch
- Schutzgut Boden- und Wasserhaushalt
- Schutzgut Klima und Luft
- Schutzgut Arten und Biotope
- Schutzgut Landschaftsbild / Kultur und Sachgüter
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
- Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
- Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
Grundwasserschutz, Wasserschutzgebiet, Schutz von Oberflächengewässern, Altlasten und Bodenschutz, Maßnahmen für den Artenschutz.
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen wird den Beteiligten das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt.
Wir weisen ebenfalls darauf hin, dass gemäß § 4 b BauGB die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Unterstützung des Ingenieurbüros Christoph Henke, Witzenhausen, durchgeführt werden.
Friedewald, 21. März 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
Anlagen zum Download (PDF):
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 3a "Hersfelder Gärten"
Begründung gemäß § 9 (8) BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3a "Hersfelder Gärten"
Abwägung im Beteiligungsverfahren der Behördern und sonstigen Träger öffentlicher Belange
28.03.2019
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Friedewald
Bauleitplanung der Gemeinde Friedewald - Bebauungsplan Nr. 31 „Wohnbebauung am Baumgarten“
1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Absatz 1 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 13. März 2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Wohnbebauung am Baumgarten“ im Kernort Friedewald beschlossen.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines Mischgebietes zur baulichen Nutzung des erschlossenen Grundstücks im Rahmen der innerörtlichen Siedlungsentwicklung und Nutzung der vorhandenen Infrastrukturen von Friedewald und damit die Vermeidung der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen.
Das Plangebiet besteht aus zwei Teilgeltungsbereichen:
Teilgeltungsbereich 1 - das eigentliche Baugebiet - umfasst das Flurstück 165/3 der Flur 12 an der gemeindlichen Erschließungsstraße „Baumgarten“ mit einer Fläche von 2.331 m². Lage und Abgrenzung des Teilgeltungsbereiches 1 des Bebauungsplanes sind aus der unten stehenden Abbildung ersichtlich.
Der Teilgeltungsbereich 2 - für die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen - umfasst eine etwa 6.500 m² große Teilfläche des Flurstücks 5/4 der Flur 2 in der Gemarkung Friedewald.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
2. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 13. März 2019 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Wohnbebauung am Baumgarten“ im Kernort Friedewald beschlossen.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines Mischgebietes zur baulichen Nutzung des erschlossenen Grundstücks im Rahmen der innerörtlichen Siedlungsentwicklung und Nutzung der vorhandenen Infrastrukturen von Friedewald und damit die Vermeidung der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen.
Das Plangebiet besteht aus zwei Teilgeltungsbereichen:
Teilgeltungsbereich 1 - das eigentliche Baugebiet - umfasst das Flurstück 165/3 der Flur 12 an der gemeindlichen Erschließungsstraße „Baumgarten“ mit einer Fläche von 2.331 m². Lage und Abgrenzung des Teilgeltungsbereiches 1 des Bebauungsplanes sind aus der unten stehenden Abbildung ersichtlich.
Der Teilgeltungsbereich 2 - für die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen - umfasst eine etwa 6.500 m² große Teilfläche des Flurstücks 5/4 der Flur 2 in der Gemarkung Friedewald.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt vom
08. April 2019 bis einschließlich 13. Mai 2019
in der Gemeindeverwaltung Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7 während der allgemeinen Dienststunden jeweils
Montag bis Freitag Montag, Dienstag, Donnerstag Mittwoch |
von 09:00 – 12:00 Uhr von 14:00 – 16:00 Uhr von 14:00 – 18:00 Uhr. |
Während des genannten Zeitraumes können von jedermann Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald abgegeben werden; es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Die Unterlagen sind auch m Ende der Seite abrufbar.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird die Gemeindevertretung beraten und entscheiden. Ein besonderer Grund, die Dauer der Auslegung angemessen zu verlängern, besteht nicht.
Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 4 b BauGB die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Unterstützung des Ingenieurbüros GEOS Orts- und Stadtplanung, Schenklengsfeld, durchgeführt werden.
Friedewald, den 21. März 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
Downloads als PDF:
28.03.2019
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 13. März 2019 die öffentliche Auslegung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Kernort Friedewald beschlossen.
Ziel und Zweck der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Erweiterung des Wohnbaugebietes „Über´m Losen Holz“ nördlich des Sonnenweges durch Darstellung einer Wohnbaufläche mit einer Größe von ca. 2,0 ha. Die Änderung des FNP erfolgt im Regelverfahren nach den §§ 2 ff BauGB mit Durchführung einer Umweltprüfung.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 92 (teilweise), 93/1, 107/2, 107/3, 106, 97/1 (teilweise), 115/1 (teilweise) und 173 der Flur 13. Der Geltungsbereich der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus der unten stehenden Abbildung ersichtlich.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt vom 08. April 2019 bis einschließlich 16. Mai 2019
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7 während der allgemeinen Dienststunden jeweils
Montag bis Freitag Montag, Dienstag, Donnerstag Mittwoch |
von 09:00 – 12:00 Uhr von 14:00 – 16:00 Uhr von 14:00 – 18:00 Uhr. |
Während des genannten Zeitraumes können von jedermann Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald abgegeben werden; es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die FNP-Änderung unberücksichtigt bleiben. Ein wichtiger Grund, die Dauer der Auslegung angemessen zu verlängern, besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Über die Stellungnahmen wird die Gemeindevertretung beraten und entscheiden.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:
Regionalplanung:
Das Plangebiet liegt nach dem Regionalen Raumordnungsplan Nordhessen 2009 (RPN) innerhalb eines Vorbehaltsgebietes für die Landwirtschaft. Die geplante Ausweisung der Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde Friedewald und des Wohnbaugebietes im Bebauungsplan setzt unter Berücksichtigung des regionalplanerisch festgelegten Bruttowohnsiedlungsbedarfs für Friedewald eine Rücknahme von Wohnbauflächen und die Aufhebung von Wohnbaugebieten in Bebauungsplänen der Gemeinde Friedewald an anderer Stelle voraus.
Immissionsschutz :
Das Dezernat Immissionsschutz beim Regierungspräsidium Kassel hatte keine Bedenken gegen die Bauleitplanung.
Wasser- und Bodenschutz:
- Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage des Wasserbeschaffungsverbandes „Ostteil Kreis Hersfeld“, Heringen, Kreis Hersfeld-Rotenburg vom 02.05.1973 mit Änderungsverordnungen vom 19.05.2006 und 05.02.2007. Die Verordnungen können bei der Gemeinde Friedewald eingesehen werden. Das Plangebiet liegt innerhalb der Zone III A dieser Trinkwasserschutzverordnung. Bei Einhaltung der Verbote der Trinkwasserschutzgebietsverordnung bestehen keine Bedenken gegen die Ausweisung der Wohnbauflächen. Vorhaben, mit denen eine Einwirkung auf den Boden und den Grundwasserhaushalt verbunden sein kann, sind mit der Unteren Wasserbehörde beim Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg abzustimmen.
- Für das Schutzgut „Boden“ wurde im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 30 „Sommersgarten“ eine bodenfunktionale Kompensationsbetrachtung nach der „Arbeitshilfe zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Boden in Hessen und Rheinland-Pfalz des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie durchgeführt.
- Das Dezernat Altlasten und Bodenschutz des Regierungspräsidiums Kassel weist daraufhin, dass die Gemeinde im Zuge der Bauausführungen durch die Bauherren im Rahmen der Überwachung der Umweltauswirkungen verstärkt auf eine bodenschonende Arbeitsweise achten soll.
- Das Sachgebiet „Landwirtschaft und Forsten“ des Landkreises Hersfeld-Rotenburg weist unter dem Aspekt des für die Eingriffe im Baugebiet erforderlichen Kompensationsbedarfs darauf hin, dass umfangreiche Teile der im Bestandsplan als „Wirtschaftswiese“ dargestellten und als solche derzeit genutzten Flächen Ackerlandstatus haben und daher umgehend als solche genutzt werden könnten.
- Für das Plangebiet wurde ein Baugrund- und Gründungsgutachten erstellt, in dem die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie mechanische und chemische Untersuchungen des Bodens vorgenommen wurden.
- Die Obere und Untere Wasserbehörde weisen darauf hin, dass eine abwassertechnische Fachplanung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der bestehenden Anschlusskanalisation der Ortslage von Friedewald hinsichtlich der hydraulischen Leistungsfähigkeit und der Einhaltung der zulässigen Entlastungsschmutzfrachten erforderlich ist.
Naturschutz / besonderer Artenschutz:
- Für die Bewertung und Berücksichtigung des Artenschutzes wurde als Fachbeitrag eine artenschutzrechtliche Einschätzung zu den im Plangebiet möglicherweise vorkommenden und betroffenen Arten insbesondere hinsichtlich Fledermäuse, Haselmaus und Vogelarten aber auch hinsichtlich von Reptilienarten wie Schlingnatter und Zauneidechse durchgeführt.
- Für die Bearbeitung des Ausgleichs der Eingriffe durch das Baugebiet im Rahmen einer Erfassung und eines Managements des dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings wurden eine Bestandserfassung, Bewertung und ein Maßnahmenkonzept erstellt. Der Untersuchungsraum liegt westlich, östlich und südlich des Gewerbegebietes. Das Maßnahmenkonzept umfasst sowohl die Vergrämung, Umsiedlung und die Entwicklung geeigneter neuer Habitatflächen. Die Konkretisierung und Umsetzung der Maßnahmen soll durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Friedewald und den Naturschutzbehörden parallel zu den Bauleitplanverfahren erfolgen.
Belange des Bergbaus / der Bergaufsicht:
- Bergaufsichtliche Belange sind von der Planung nicht betroffen.
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Bergbauberechtigung „Friedewald 1“.
Die Gewinnung der Steinsalze erfolgt nach Aussage der Kali + Salz GmbH durch Sprengungen, sodass die Wahrnehmung von Sprenggeräuschen im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden kann. Bergbaubedingte Schäden sind im Plangebiet nicht zu erwarten.
Friedewald, den 22. März 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
Downloads als PDF
28.03.2019
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 13.03.2019 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes im Kernort Friedewald beschlossen.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Erweiterung des Wohnbaugebietes „Über´m Losen Holz“ nördlich des Sonnenweges durch Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes mit einer Größe von ca. 2,0 ha einschließlich der erforderlichen Erschließungsstraßen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren nach den §§ 2 ff BauGB mit Durchführung einer Umweltprüfung.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 92 (teilweise), 93/1, 107/2, 107/3, 106, 97/1 (teilweise), 115/1 (teilweise) und 173 der Flur 13. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das Allgemeine Wohngebiet ist aus der unten stehenden Abbildung ersichtlich.
Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft sollen durch die Umsetzung eines von der Gemeinde Friedewald in Auftrag gegebenen Maculinea-Konzeptes im Bereich des Gewerbegebietes Friedewald erfolgen. Die Flächen und Maßnahmen zur Umsetzung dieses Konzeptes sollen in einem zwischen der Gemeinde Friedewald und der unteren Naturschutzbehörde abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt werden. Die Lage der von dem Maculinea-Konzept erfassten Flächen ist aus der unten stehenden Abbildung ersichtlich.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes erfolgt vom
08. April 2019 bis einschließlich 13. Mai 2019
in der Gemeindeverwaltung Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7 während der allgemeinen Dienststunden jeweils
Montag bis Freitag | von 09:00 - 12:00 Uhr |
Montag, Dienstag, Donnerstag | von 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | von 14:00 - 18:00 Uhr |
Während des genannten Zeitraumes können von jedermann Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald abgegeben werden; es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein wichtiger Grund, die Dauer der öffentlichen Auslegung angemessen zu verlängern, besteht nicht.
Über die Stellungnahmen wird die Gemeindevertretung beraten und entscheiden.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:
Regionalplanung:
Das Plangebiet liegt nach dem Regionalen Raumordnungsplan Nordhessen 2009 (RPN) innerhalb eines Vorbehaltsgebietes für die Landwirtschaft. Die geplante Ausweisung der Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde Friedewald und des Wohnbaugebietes im Bebauungsplan setzt unter Berücksichtigung des regionalplanerisch festgelegten Bruttowohnsiedlungsbedarfs für Friedewald eine Rücknahme von Wohnbauflächen und die Aufhebung von Wohnbaugebieten in Bebauungsplänen der Gemeinde Friedewald an anderer Stelle voraus.
Immissionsschutz :
Das Dezernat Immissionsschutz beim Regierungspräsidium Kassel hatte keine Bedenken gegen die Bauleitplanung.
Wasser- und Bodenschutz:
- Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage des Wasserbeschaffungsverbandes „Ostteil Kreis Hersfeld“, Heringen, Kreis Hersfeld-Rotenburg vom 02.05.1973 mit Änderungsverordnungen vom 19.05.2006 und 05.02.2007. Die Verordnungen können bei der Gemeinde Friedewald eingesehen werden. Das Plangebiet liegt innerhalb der Zone III A dieser Trinkwasserschutzverordnung. Bei Einhaltung der Verbote der Trinkwasserschutzgebietsverordnung bestehen keine Bedenken gegen die Ausweisung der Wohnbauflächen. Vorhaben, mit denen eine Einwirkung auf den Boden und den Grundwasserhaushalt verbunden sein kann, sind mit der Unteren Wasserbehörde beim Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg abzustimmen.
- Für das Schutzgut „Boden“ wurde im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 30 „Sommersgarten“ eine bodenfunktionale Kompensationsbetrachtung nach der „Arbeitshilfe zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Boden in Hessen und Rheinland-Pfalz des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie durchgeführt.
- Das Dezernat Altlasten und Bodenschutz des Regierungspräsidiums Kassel weist daraufhin, dass die Gemeinde im Zuge der Bauausführungen durch die Bauherren im Rahmen der Überwachung der Umweltauswirkungen verstärkt auf eine bodenschonende Arbeitsweise achten soll.
- Das Sachgebiet „Landwirtschaft und Forsten“ des Landkreises Hersfeld-Rotenburg weist unter dem Aspekt des für die Eingriffe im Baugebiet erforderlichen Kompensationsbedarfs darauf hin, dass umfangreiche Teile der im Bestandsplan als „Wirtschaftswiese“ dargestellten und als solche derzeit genutzten Flächen Ackerlandstatus haben und daher umgehend als solche genutzt werden könnten.
- Für das Plangebiet wurde ein Baugrund- und Gründungsgutachten erstellt, in dem die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie mechanische und chemische Untersuchungen des Bodens vorgenommen wurden.
- Die Obere und Untere Wasserbehörde weisen darauf hin, dass eine abwassertechnische Fachplanung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der bestehenden Anschlusskanalisation der Ortslage von Friedewald hinsichtlich der hydraulischen Leistungsfähigkeit und der Einhaltung der zulässigen Entlastungsschmutzfrachten erforderlich ist.
Naturschutz / besonderer Artenschutz:
- Für die Bewertung und Berücksichtigung des Artenschutzes wurde als Fachbeitrag eine artenschutzrechtliche Einschätzung zu den im Plangebiet möglicherweise vorkommenden und betroffenen Arten insbesondere hinsichtlich Fledermäuse, Haselmaus und Vogelarten aber auch hinsichtlich von Reptilienarten wie Schlingnatter und Zauneidechse durchgeführt.
- Für die Bearbeitung des Ausgleichs der Eingriffe durch das Baugebiet im Rahmen einer Erfassung und eines Managements des dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings wurden eine Bestandserfassung, Bewertung und ein Maßnahmenkonzept erstellt. Der Untersuchungsraum liegt westlich, östlich und südlich des Gewerbegebietes. Das Maßnahmenkonzept umfasst sowohl die Vergrämung, Umsiedlung und die Entwicklung geeigneter neuer Habitatflächen. Die Konkretisierung und Umsetzung der Maßnahmen soll durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Friedewald und den Naturschutzbehörden parallel zu den Bauleitplanverfahren erfolgen.
Belange des Bergbaus / der Bergaufsicht:
- Bergaufsichtliche Belange sind von der Planung nicht betroffen. Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Bergbauberechtigung „Friedewald 1“. Die Gewinnung der Steinsalze erfolgt nach Aussage der Kali + Salz GmbH durch Sprengungen, sodass die Wahrnehmung von Sprenggeräuschen im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden kann. Bergbaubedingte Schäden sind im Plangebiet nicht zu erwarten.
Friedewald, den 22. März 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
Downloads als PDF
Artenschutzrechtliche Einschätzung
Bebauungsplan Nr. 30 Begründung mit Umweltbericht
Bodenfunktionale Kompensationsbetrachtung
Stellungnahme Abfallwirtschaftszweckverband
Stellungnahme Amt für Bodenmanagemt
Stellungnahme der Öffentlichkeit (1)
Stellungnahme der Öffentlichkeit (2)
Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH
Stellungnahme Energie Netz Mitte GmbH
Stellungnahme Gascade Gastransporte GmbH
Stellungnahme Gemeinde Hohenroda
Stellungnahme Gemeinde Ronshausen
Stellungnahme Gemeinde Wildeck
Stellungnahme IHK, Handwerkskammer Kassel
Stellungnahme Landkreis HEF-ROF, Straßenverkehrsbehörde
Stellungnahme Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Stellungnahme Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH)
Stellungnahme Landkreis HEF-ROF Bauaufsicht
Stellungnahme Landkreis HEF-ROF SG Landwirtschaft und Forsten
Stellungnahme Landkreis HEF-ROF SG Naturschutz
Stellungnahme Landkreis HEF-ROF SG Wasser- und Bodenschutz
Stellungnahme Polizeipräsidium Osthessen
Stellungnahme RP Kassel, Bergaufsicht
Stellungnahme RP Kassel, Immisionsschutz
Stellungnahme RP Kassel, Naturschutz und Landespflege
Stellungnahme RP Kassel, Regionalplanung
Stellungnahme RP Kassel, Wasser- und Bodenschutz
Stellungnahme Stadt Bad Hersfeld
07.02.2019
Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2015 (BGBI. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBI. I S. 2745), befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitigen Anschriften) zu geben.
Im Hinblick auf die am 26. Mai 2019 stattfindende Europawahl wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Gemeinde Friedewald
Schlossplatz 2
36289 Friedewald
02.01.2019
02.01.2019
19.12.2018
Amtliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 29 „Baumgarten“ in der Kerngemeinde Friedewald gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2018 den Bebauungsplan Nr. 29 „Baumgarten“ in der Gemeinde Friedewald als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung im Rathaus der Gemeinde Friedewald, 36289 Friedewald, Schlossplatz 2, Zimmer 7, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung, jedoch außerhalb der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 „Baumgarten“ (Teilgeltungsbereich 1) ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 29 „Baumgarten“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Wir geben der Bevölkerung hiervon Kenntnis.
Friedewald, den 17. Dezember 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
14.12.2018
Gemäß § 97 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit bekanntgemacht, dass der vom Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald in seiner Sitzung am 28.11.2018 festgestellte Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 nebst Anlagen sowie dem Investitionsprogramm für die Jahre 2018 - 2022, der am 12.12.2018 in die Gemeindevertretung eingebracht wurde, in der Zeit vom
27. Dezember 2018 bis einschließlich 08. Januar 2019
im Rathaus Friedewald, Schlossplatz 2, Zimmer 2, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegt.
Friedewald, den 13.12.2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
( Siegel )
Noll, Bürgermeister
30.11.2018
Gemäß § 2 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.09.2017 (BGBl. I S. 3634 ff) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald am 15. März 2017 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3a „Hersfelder Gärten“, Gemarkung Friedewald, gefasst. Planziel ist die Aufhebung eines Teilbereiches des ehemals geplanten Wohngebietes und die Anpassung der Festsetzungen für eine sachgerechte verkehrliche Erschließung.
(Abb.: Geltungsbereich 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3a)
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3a „Hersfelder Gärten“, nebst Begründung und Umweltbericht, in der Zeit vom
10. Dezember 2018 bis 18. Januar 2019
in der Gemeindeverwaltung Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden (jeweils montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Einsichtnahme, Äußerung und Erläuterung im Rahmen der Vorinformation öffentlich ausliegt.
Wir weisen gemäß § 4b BauGB darauf hin, dass das Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden mit Unterstützung des Ingenieurbüros Christoph Henke, Witzenhausen, durchgeführt wird.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes wird auch auf der Homepage der Gemeinde Friedewald unter http://www.gemeinde-friedewald.de/Rathaus/Bekanntmachungen in der Zeit vom 10. Dezember 2018 bis 18. Januar 2019 zur Einsicht und zum Download bereitgestellt.
Friedewald, 30. November 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
31.10.2018
31.10.2018
Zahl der Wahlberechtigten: | 2.005 |
Zahl der Wähler/innen: | 1.414 |
Zahl der ungültigen Stimmen: | 16 |
Zahl der gültigen Stimmen: | 1.398 |
28.09.2018
Auftraggeber: Offizielle Bezeichnung:Der Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald
Straße:Schlossplatz 2
Stadt/Ort:36289 Friedewald
Land:Deutschland (DE)
Kontaktstelle(n) :Bauamt
Herr Holzhauer
Telefon:06674 - 9210 30
Fax:06674 - 9210 50
Mail:rainer.holzhauer@friedewald-hessen.de
digitale Adresse(URL):info@friedewald-hessen.de
Art der Leistung : Bauleistung
Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber: Dachdeckungsarbeiten
Frist, bis zu der die Interessenbekundung eingegangen sein muss: 19.10.2018
Leistungsbeschreibung
Art und Umfang des Auftragsgegenstandes :
ca. 885 m² Stahlblecheindeckung
ca. 140 m² Isodacheindeckung
ca. 350 m² Flachdacheindeckung
Tag der Veröffentlichung in der HAD: 28.09.2018
Die Langfassung finden Sie im Internet unter http://www.had.de/langfassung unter Angabe
der HAD-Referenz-Nr.: 7333/5
und des Aktenzeichens: 03/18
20.09.2018
Mit Bescheid 21/1 – Friedewald – 6 vom 14. September 2018 hat das Regierungspräsidium Kassel die von der Gemeindevertretung Friedewald am 16. Mai 2018 festgestellte 7. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet West“ im Ortsteil Friedewald genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Absatz 5 BauGB wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung, die über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Plan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, Auskunft gibt, kann vom heutigen Tage in der Gemeindeverwaltung, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden, montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und montags, dienstags, donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Absatz 1 BauGB eine Verletzung der nach § 214 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Friedewald unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Friedewald, den 20. September 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
13.09.2018
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2018 die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Sommersgarten“ im Kernort Friedewald beschlossen.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Erweiterung des Wohnbaugebietes „Über´m Losen Holz“ nördlich des Sonnenweges durch Darstellung einer Wohnbaufläche in der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes im Bebauungsplan mit einer Fläche von ca. 2,0 ha. Beide Bauleitplanungen werden im Parallelverfahren durchgeführt. Beide Bauleitplanverfahren erfolgen im Regelverfahren nach den §§ 2 ff BauGB mit Durchführung einer Umweltprüfung.
Das Plangebiet der beiden Bauleitplanungen umfasst die Flurstücke 92 (teilweise), 93/1, 107/2, 107/3, 106, 97/1 (teilweise), 115/1 (teilweise) und 173 der Flur 13.
Der Geltungsbereich der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 30 „Sommersgarten“ ist aus der unten stehenden Abbildung ersichtlich.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Vorentwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 30 „Sommersgarten“ erfolgt vom
24. September 2018 bis einschließlich 19. Oktober 2018
im Rathaus der Gemeinde Friedewald, Schlossplatz 2, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden jeweils
Montag bis Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr,
Montag, Dienstag, Donnerstag von 14:00 – 16:00 Uhr und
Mittwoch von 14:00 – 18:00 Uhr.
Während des genannten Zeitraumes können Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, abgegeben werden; es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Die Vorentwürfe der beiden Bauleitplanungen sind auch auf der Homepage der Gemeinde Friedewald einzusehen (s. unten).
Über die Stellungnahmen wird die Gemeindevertretung beraten und entscheiden.
Friedewald, 12. September 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
31.08.2018
Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Friedewald
am Freitag, 31.08.2018,
17:00 Uhr
im Sitzungszimmer,
1.OG, Schlossplatz 2 (Eingang über Turm links).
Tagesordnung:
- Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Beschlussfassung über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
Der Zutritt zur Sitzung ist für jedermann frei.
Friedewald, 20.08.2018
Der Gemeindewahlleiter
gez. Noll, Bürgermeister
28.08.2018
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 22.08.2018 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Baumgarten“ im Kernort Friedewald beschlossen. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines Mischgebietes zur Ergänzung und Abrundung des vorhandenen Siedlungskörpers im Bereich „Am Pulverturm“ und „Losenholz“.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes besteht aus zwei Teilgeltungsbereichen: Der Teilgeltungsbereich 1 für das eigentliche Baugebiet umfasst das Flurstück 137/3 der Flur 12 in der Gemarkung Friedewald mit einer Gesamtfläche von ca. 5.700 m². Lage und Abgrenzung des Teilgeltungsbereiches 1 sind aus der unten stehenden Abbildung ersichtlich. Der Teilgeltungsbereich 2 umfasst eine etwa 0,55 ha große Teilfläche des Flurstückes 1/1 der Flur 1 in der Gemarkung Philippsthal (Werra).
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes und der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgt vom
10. September 2018 bis einschließlich 12. Oktober 2018
im Rathaus der Gemeinde Friedewald, Schlossplatz 2, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden jeweils
Montag bis Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Montag, Dienstag, Donnerstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 14:00 - 18:00 Uhr. |
Während des genannten Zeitraumes können Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald abgegeben werden; es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird die Gemeindevertretung beraten und entscheiden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ist auch auf der Homepage der Gemeinde Friedewald unter www.gemeinde-friedewald.de/index.php?id=2860 einzusehen.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:
Wasser- und Bodenschutz:
- Wasserschutzgebietsverordnung über das Trinkwasserschutzgebiet für den Tiefbrunnen I „Kothebachtal“ (WSG-Nr.632 031). Der Teilgeltungsbereich 1 des Bebauungsplanes liegt in der weiteren Schutzzone III B des Trinkwasserschutzgebietes. Nach § 3 der Verordnung sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können. Die weitere Schutzzone soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.
- Das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, weist darauf hin, dass nordwestlich des Plangebietes (Teilgeltungsbereich 1) Bergbau umgeht.
- Information des Regierungspräsidiums Kassel, Dezernat Altlasten und Bodenschutz, dass die dem Plangebiet östlich benachbarte Bebauung die Kriterien für die Meldung durch die Gemeinde und Aufnahme in die Altflächendatei an das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie erfüllt.
- Informationen zur Bodenfunktionsbewertung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (Boden-Viewer des HLNUG).
Immissionsschutz:
- Das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Immissionsschutz, weist darauf hin, dass Lärmemissionen von nicht genehmigten Anlagen und Nutzungen im Rahmen der Bauleitplanung keine Berücksichtigung finden.
Naturschutz:
- Stellungnahme der Oberen und Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der Überarbeitung der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung, der zusätzlichen Bewertung und Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und der Notwendigkeit, im Bebauungsplan Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe festzusetzen.
- Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan insbesondere zu Fledermäusen und Vögeln.
- Informationen des Hessischen Naturschutzinformationssystems des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu naturschutzrechtlich festgesetzten Schutzgebieten / geschützten Biotopen (Natureg-Viewer).
Friedewald, den 27. August 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
02.07.2018
2. Änderungssatzung zur
Gebührensatzung zur Satzung über
die Benutzung der Kindertagesstätte Friedewald
Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. I S. 467) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25. April 2018 (GVBl. I S. 59), §§ 1 - 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 10 G vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald in ihrer Sitzung am 20. Juni 2018 nachstehende
2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Friedewald
beschlossen.
Artikel I
§ 2 „Betreuungsgebühren“ Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die ganztägige Betreuung im Kindergarten (06:45 – 16:30 Uhr) für das Einzelkind einer Familie 140,00 Euro/Monat.
Soweit das Land Hessen der Gemeinde Friedewald jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tages-einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
Ein Kostenbeitrag nach § 2 (1) dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB), soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde, nicht erhoben. Für darüber hinaus gebuchte Betreuungszeiten werden keine Gebühren erhoben.
(2) Die Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie, das den Kindergarten nur halbtags besucht:
a) von 06:45 - 14:00 Uhr, 110,00 Euro/Monat,
b) von 07:00 - 14:00 Uhr, 105,00 Euro/Monat,
c) von 08:00 - 15:00 Uhr, 105,00 Euro/Monat.
Soweit das Land Hessen der Gemeinde Friedewald jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tages-einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
Ein Kostenbeitrag nach § 2 (1) dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB), soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde, nicht erhoben. Für darüber hinaus gebuchte Betreuungszeiten werden keine Gebühren erhoben.
(3) Der Zukauf zusätzlicher Betreuungsstunden im Kindergarten ab 14:00 Uhr wird analog des § 2 Absatz 1 und 2 dieser Satzung nicht berechnet.
(4) Die Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie, das die Kinderkrippe (U3) besucht (07:00 – 15:45 Uhr), 180,00 Euro/Monat.
Artikel II
Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01. August 2018 in Kraft.
Friedewald, 20. Juni 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
( Siegel )
Dirk Noll
Bürgermeister
Die vollständige Fassung ist im Downloadbereich / Satzungen verfügbar.
12.06.2018
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 16.05.2018 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald beschließt gemäß § 114 HGO
· die von dem Gemeindevorstand vorgelegten Jahresabschlüsse zum 31.12.2009 und zum 31.12.2010 sowie den Schlussbericht der Rechnungsprüfung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 11.01.2018
· und zugleich die vorbehaltlose uneingeschränkte Erteilung der Entlastung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Friedewald für die Haushaltsführung der Rechnungsjahre 2009 und 2010.“
Die Jahresabschlüsse mit Anhang und Rechenschaftsbericht sowie mit dem Schlussbericht der Rechnungsprüfung liegen in der Zeit vom
18.06.2018 bis 26.06.2018
im Rathaus der Gemeinde Friedewald, Schlossplatz 2, Zimmer 2, zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Friedewald, 11.06.18
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
gez. Dirk Noll
Bürgermeister
04.06.2018
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2018 beschlossen, den o.a. Bauleitplan gemäß § 4a Absatz 3 BauGB nochmals öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nochmals durchzuführen.
Dieser zusätzliche Verfahrensschritt ist erforderlich, um im Bebauungsplan Nr. 27 Klarheit bei den Festsetzungen zu den außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Kompensationsmaßnahmen herzustellen. Der auf den bisherigen Planzeichnungen festgesetzte Zusatzgeltungsbereich „Kuppe Friedewald“ wird gestrichen. In den textlichen Festsetzungen des BPlans zu den Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Kuppe wird ein klarer Verweis auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg gegeben, der Grundlage aller Kompensationserfordernisse aus dem BPlan Nr. 27 ist.
Damit wird verhindert, dass der Bebauungsplan rechtsfehlerhaft ist wegen bislang fehlender Eindeutigkeit bei den Zuordnungen der Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Friedewälder Kuppe.
Die im Parallelverfahren durchgeführte 7. Änderung des Flächennutzungsplans muss nicht nochmals offengelegt werden. Für dieses Verfahren wird nun die Genehmigung beantragt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der beiliegenden Übersichtskarte dargestellt.
Ziel der o. a. Bauleitplanung ist aufgrund vorliegender Bauanfragen die Entwicklung eines weiteren Gewerbegebietes westlich des Autobahnzubringers zur A 4 mit Anbindung an den vorhandenen Kreisverkehr im Zubringer.
Verschiedene umweltbezogene Informationen liegen vor oder sind als Stellungnahmen der Behörden nach § 4 Absatz 1 und 2 BauGB abgegeben worden:
· Gesamtflächennutzungsplan der Gemeinde Friedewald,
· Landschaftsplan der Gemeinde Friedewald,
· Landespflegerische Bestandsaufnahme mit Biotopkartierung,
· Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan Nr. 27,
· Fund einer europarechtlich geschützten Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet,
· Bodeninformationen und vorsorgender Bodenschutz ( http://bodenviewer.hessen.de).
Der Umweltbericht enthält folgende Informationen über die Betroffenheit und die Auswirkungen der Planungen auf die Schutzgüter:
Die nachstehenden Informationen gelten vor dem Hintergrund, dass die südliche Hälfte des Plangebiets bis Ende 2016 als Bodenzwischenlager für den Ausbau der A 4 diente.
· Mensch: Gebiet mit mittlerer Erholungseignung (wohnortbezogene Erholung).
· Tiere und Pflanzen, Boden: Mittlere - geringe Biotopfunktionen, resultierend aus Struktur- und Biotoparmut sowie Störungsanfälligkeit.
Pflanzen: Keine Besonderheiten vorhanden.
Tiere: Bei der Vogelwelt werden nur wenige weitverbreitete Kulturfolger angetroffen, die in den Gehölzstrukturen am Rande außerhalb des Plangebiets leben. Zu Verlusten kommt es bei diesen Strukturen nicht. Andere geschützte Tierarten konnten nicht beobachtet werden - denkbar wären aber Feldlerche und Ameisenbläuling (s. unten). Hierbei müssen der quer durch das Plangebiet verlaufende, überwiegend trockene Wegeseitengraben und die Grünlandflächen vor Beginn von Bautätigkeiten nochmals besonders betrachtet werden. Im Sommer 2017 wurde eine geschützte Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet gesichtet. Folglich wurde im BPlan in Abstimmung mit der UNB zusätzlich eine CEF- Maßnahme festgesetzt.
Boden: zusätzliche Bodenversiegelung ist erheblich und nur bedingt ausgleichbar. Bodenfunktionen im mittleren Bereich. Bodenschutz durch begrenzende Festsetzungen zur Überbaubarkeit und schonenden Umgang mit Boden während der Bauphase.
· Wasser: Keine Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung vorhanden. Grundwasser ist durch schlecht durchlässige Deckschichten vor Stoffeinträgen geschützt. Trinkwasserschutzgebiet Zone IIIB.
· Klima und Luft, Landschaft: Größere zusammenhängende, landwirtschaftlich genutzte Flächen wie das Plangebiet sind Kaltluftentstehungsgebiete. Friedewald kann von dieser Kaltluft im Sinne der Frischluftzufuhr zur Ortslage profitieren. Bedeutung für Klimaschutz mittel, weil die Kaltluftversorgung Friedewalds nur in geringem Maße von den jetzt überplanten Flächen abhängt.
Landschaftsbild: Geringe Bedeutung für Landschaftsbild wegen Vorbelastungen.
· Kultur- und Sachgüter: Nicht relevant.
· Darlegung der durch die Planung hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Ausgleich: Wesentliche Auswirkungen betreffen den Boden (Verlust durch Versiegelung und Umnutzung). Eingriffe bei der Tier- und Pflanzenwelt eher gering. Eingriffe bei Biotopfunktionen, Landschaftsbild und Wasser mäßig bis gering.
Ausgleich: Der hauptsächliche Ausgleich muss durch Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches erbracht werden. Hierfür werden - in Abstimmung mit dem Naturschutz - die Flächen im Bereich der Friedewalder Kuppe (westl. Dreienberg) herangezogen.
Folgende umweltbezogene Informationen in Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und sonstigen Behörden sind zu den nachfolgenden Themenbereichen verfügbar:
Kreisausschuss, Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 02.01.2018)
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen Bedenken wegen der Eingriffsbewertung. Die Gründe für diese Bedenken werden im jetzigen Verfahrensschritt ausgeräumt. Darüber hinaus ist der spezielle Artenschutz zu beachten, weil im Sommer 2017 von der UNB eine geschützte Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet gesichtet wurde.
Kreisausschuss – FB Wasser- und Bodenschutz (Schreiben vom 29.12.2017)
Die Angaben zur abwassertechnischen Erschließung müssen ergänzt werden. Für die Einleitung von Wasser aus dem geplanten Regenrückhaltebecken in die Vorflut muss eine Einleiteerlaubnis eingeholt werden.
Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Schreiben vom 07.12.2017)
Es wird ein Konflikt gesehen zwischen den bisher zulässigen maximalen Höhen von Werbeanlagen im Plangebiet und der Fernsicht auf Friedewald (Wasserschloss).
Bei der letzten Beteiligung (03. bis 17. April 2018) gemäß § 4a Abs. 3 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine umweltrelevanten Stellungnahmen mehr abgegeben. Dies bedeutet, dass der Bebauungsplan Nr. 27 nunmehr inhaltlich im Einklang steht mit den Vorgaben aus der Umweltgesetzgebung. Die einzigen Bedenken beziehen sich auf den oben geschilderten Rechts-Konflikt.
Stellungnahmen mit Umweltbezug von privaten Personen liegen nicht vor.
Gemäß § 4a Absatz 3 i. V. mit § 3 Absatz 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 27 „Gewerbegebiet West“ einschließlich Begründung, Umweltbericht und den Stellungnahmen der Behörden mit Umweltbezug in der Zeit von
Montag, 18. Juni 2018 bis einschließlich Dienstag, 03. Juli 2018,
im Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung erneut öffentlich ausgelegt.
Dienststunden: Mo. - Fr.: 09:00 bis 12:00 Uhr,
Mo., Di., Do.: 14:00 bis 16:00 Uhr und
Mi.: 14:00 bis 18:00 Uhr.
Die Unterlagen können auch am Ende dieser Bekanntmachung eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt. Während der Auslegung können Bedenken und Anregungen zu dem ausgelegten Plan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird jedoch bestimmt, dass Bedenken / Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen des Bauleitplans vorgebracht werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen möglicherweise nicht berücksichtigt werden (Präklusion nach § 4a Absatz 6 BauGB). Ein Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemäß § 4b BauGB ist die Durchführung der Verfahrensschritte dieses Bauleitplanverfahrens einem Dritten übergeben worden.
(Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27 - ohne Maßstab)
Friedewald, den 29. Mai 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
18.05.2018
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2018 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Lage und Abgrenzung des Plangebietes liegt der Gemeindevertretung vor. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Nach Konkretisierung der Planung in einem Vorentwurf sind die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
Abb.: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 30
Dieser Beschluss wird hiermit nebst Lageplan gemäß § 2 Absatz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Friedewald, 18. Mai 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
Bebauungsplan Nr. 30 "Sommersgarten", Anlage 1 zum Aufstellungsbeschluss Abgrenzung des Plangebietes
18.05.2018
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2018 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Die Gemeindevertretung beschließt die 12. Änderung des Flächennutzugsplanes gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30. Lage und Abgrenzung des Plangebietes liegen der Gemeindevertretung vor. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Nach Konkretisierung der Planung in einem Vorentwurf sind die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Absatz 2 BauGB durchzuführen.“
Abb.: Geltungsbereich 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
Dieser Beschluss wird hiermit nebst Lageplan gemäß § 2 Absatz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Friedewald, 18. Mai 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
12. FNP-Änderung - Anlage zum Aufstellungsbeschluss Abgrenzung des Änderungsbereichs
20.04.2018
Gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Friedewald wird die nachstehende Ausführungsanordnung im Wege der Amtshilfe gemäß § 135 Flurbereinigungsgesetz öffentlich bekanntgemacht:
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Hans-Scholl-Straße 6
34576 Homberg (Efze)
Homberg (Efze), 09.04.2018
Öffentliche Bekanntmachung
Informationsveranstaltung zur Aufklärung über die geplante Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens im Bereich der Stadtteile Kathus und Sorga der Kreisstadt Bad Hersfeld
Auf Antrag der Kreisstadt Bad Hersfeld vom 08.02.2018 soll in Teilen der Gemarkungen Kathus, Sorga, Petersberg und Meckbach der Kreisstadt Bad Hersfeld sowie in Teilen der Gemarkung Oberförsterei Hersfeld-Wippershain, Gemeinde Schenklengsfeld ein Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBI. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung, angeordnet werden.
Ziel der Flurbereinigung ist die Vorsorge vor Starkregenereignissen, die Wiederherstellung naturräumlicher Strukturen, die Anlage eines funktionsgerechten landwirtschaftlichen Wege- und naturnahen Grabennetzes, die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Auflösung bestehender Landnutzungskonflikte.
Das vorgesehene Flurbereinigungsgebiet geht aus der beigefügten Gebietsübersichtskarte hervor.
Gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG sind vor Anordnung einer Flurbereinigung die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.
Hierzu findet am
Donnerstag, dem 17. Mai 2018 um 19.00 Uhr
in der Mehrzweckhalle Sorga, Bommhutsweg 10, 36251 Bad Hersfeld
eine Aufklärungsversammlung statt. Sie erhalten hier u. a. Informationen über den Verfahrenszweck, die Notwendigkeit und die Ziele des Verfahrens, den Verfahrensablauf und die im Zuge eines solchen Verfahrens anstehenden Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie die hierbei entstehenden Kosten.
Eingeladen sind alle Grundstückseigentümer der im voraussichtlichen Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten.
Pächter von Grundstücken des beabsichtigten Flurbereinigungsgebietes sowie weitere Interessierte können ebenfalls an dieser Versammlung teilnehmen. Da eine endgültige Flurbereinigungsabgrenzung noch erfolgen muss, ist selbstverständlich auch der o. g. Personenkreis der benachbarten Bereiche zur Informationsveranstaltung eingeladen.
Diese Einladung inkl. der Gebietsübersichtskarte ist über den Link https://hvbg.hessen.de/VF2499 auf der Internetseite der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation einzusehen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Anne Kappler, Tel. +49 (5681) 7704-2250 oder E-Mail: anne.kappler@hvbg.hessen.de bei der zuständigen Flurbereinigungs-behörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze).
Im Auftrag
gez. LS
Kappler
Friedewald, 17. April 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
13.04.2018
der Gemeinde Friedewald
für das Jahr 2018
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 3. Änderungsgesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald am 17.01.2018 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 5.745.900,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - 5.643.900,00 EUR
mit einem Saldo von 102.000,00 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0,00 EUR
mit einem Saldo von 0,00 EUR
mit einem Überschuss von 102.000,00 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 615.000,00 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 407.000,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 946.600,00 EUR
mit einem Saldo von 75.400,00 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 200.000,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf - 301.900,00 EUR
mit einem Saldo von -101.900,00 EUR
mit einem Finanzmittelfehlbetrag des
Haushaltsjahres von - 26.500,00 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2018 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 200.000,- EUR festgesetzt.§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2018 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:§ 6
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.§ 7
1) Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen. Die Personalaufwendungen Kontenklasse 62, 63, 640-643, 647-649, 65 sowie die Versorgungsaufwendungen Kontenklasse 644-6461 bilden ein eigenes Budget. Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. Mindererträge sind im Budget auszugleichen. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets verwendet werden. Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar.
Friedewald, 17.01.2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
(Siegel)
gez. Noll, Bürgermeister
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Friedewald für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit gemäß § 97 Abs. 5 HGO öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 103 Abs. 2 HGO und § 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen der §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Gemäß § 103 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von
maximal –200.000,00 Euro
(in Worten: Zweihunderttausend Euro)
wobei jedoch die im Folgenden aufgeführten Bedingungen und Auflagen zu beachten sind und die Rechtswirksamkeit der Haushaltsgenehmigung 2018 insbesondere von der Erfüllung der unter den Ziffern 1 und 2 genannten Vorgaben abhängig ist.
Die o. a. Kreditermächtigung gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2019 und, wenn die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2020 durch die Gemeindevertretung sowie deren aufsichtsbehördlicher Genehmigung und vollendeter öffentlicher Bekanntmachung.
Die Kreditermächtigung gilt gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt.
Bedingungen und Auflagen:
1. Bevor die Genehmigungen zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung 2018 sowie der Haushaltsplan 2018 mit seinen Anlagen ihre Rechtswirksamkeit entfalten können, hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald umgehend den Jahresabschluss 2016 aufzustellen und der Rechnungsprüfung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg prüffähig vorzulegen.
2. Darüber hinaus wird die Haushaltsgenehmigung 2018 unter der Auflage erteilt, dass die Gemeinde Friedewald den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 gesetzeskonform bis zum 30. April 2018 erstellt. Für den Fall, dass dies nicht rechtzeitig gelingen sollte, hat sich der Gemeindevorstand mittels einer mit dem Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg (Kommunal- und Finanzaufsicht) abzuschließenden Zielvereinbarung schriftlich zu verpflichten, den Jahresabschluss 2017 bis spätestens 31. Dezember 2018 aufzustellen und zur Prüfung vorzulegen.
3. Der Gemeindevorstand darf die genehmigte Haushaltssatzung 2018 erst dann gemäß § 97 Absatz 5 HGO öffentlich bekannt machen, wenn die unter den Ziffern 1 und 2 genannten aufschiebenden Bedingungen bzw. Auflagen erfüllt sind. Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist das Einvernehmen mit der Kommunal- und Finanzaufsicht beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg herzustellen.
4. Da Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018 erst nach vollendeter Bekanntmachung ihre Rechtswirksamkeit erlangen, hat die Gemeinde Friedewald bis zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen zur vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 99 HGO zu beachten.
5. Außerdem wird die Haushaltsgenehmigung unter der Auflage erteilt, dass der Gemeindevorstand den Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt im Haushaltsvollzug 2018 und somit ebenfalls im Jahresabschluss 2018 sicherzustellen hat.
6. Der Gemeindevorstand hat im Haushaltsvollzug ebenso zu gewährleisten, dass die Vorgaben des § 3 Absatz 3 GemHVO erfüllt werden. Danach muss im Finanzhaushalt der Überschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch sein, dass daraus die ordentliche Kredittilgung vollumfänglich geleistet werden kann. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe ist eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der Haushaltssatzung 2019.
7. Vor einer Darlehensneuaufnahme hat der Gemeindevorstand zu prüfen, ob eine Investitionsfinanzierung bzw. Teilfinanzierung gegebenenfalls auch mit Eigenmitteln in Form von Überschüssen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit zu realisieren ist.
8. Aufgrund der einwohnerbezogen hohen Investitionskreditverbindlichkeiten ist auch in den Planungsjahren ab 2019 eine Nettoneuverschuldung zu vermeiden und eine kontinuierliche Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten zu realisieren.
9. Die Gemeindevertretung ist gemäß § 28 GemHVO im Laufe des Haushaltsjahres 2018 mehrmals über den aktuellen Stand des Haushaltsvollzugs 2018 zu unterrichten, damit sie ihrer Kontrollfunktion gerecht werden kann. Diese Berichte sind auch der Kommunal- und Finanzaufsicht jeweils unverzüglich zur Kenntnis zu geben, wobei der erste Bericht für das Haushaltsjahr 2018 bis spätestens 31. Juli 2018 vorzulegen ist.
10. Der komplette Inhalt der Genehmigungsverfügung für die Haushaltssatzung 2018 mit Haushaltsplan und Anlagen (Seiten 1 bis 25) ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Absatz 3 HGO umgehend in geeigneter Weise mitzuteilen.
Bad Hersfeld, 08. März 2018
6.10/33 g 01
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
(Siegel)
gez. Dr. Michael Koch
Genehmigung
Gemäß § 105 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu dem in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Höhe von
--500.000,00 Euro
(in Worten: Fünfhunderttausend Euro).
Kassenkredite dürfen ausnahmsweise auch zur Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Umstellung der Finanzierung auf in der Regel langfristige Investitionsdarlehen zu erfolgen.
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt über das Haushaltsjahr 2018 hinaus bis zur vollendeten Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2019.
Bad Hersfeld, 08. März 2018
6.10/33 g 01
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
(Siegel)
gez. Dr. Michael Koch
Öffentliche Auslegung
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Absatz 5 HGO zur Einsichtnahme in der Zeit
vom 20. April bis einschließlich 30. April 2018
im Rathaus, Schlossplatz 2, Zimmer 3, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung öffentlich aus.
Friedewald, 16.04.2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
(Siegel)
gez. Noll, Bürgermeister
13.04.2018
Der Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich des Landkreises Hersfeld-Rotenburg hat in seinen Bodenrichtwertsitzungen im Dezember 2017 sowie Januar 2018 durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes (Bodenrichtwerte) für das Gebiet der Gemeinde Friedewald ermittelt.
Die Bodenrichtwertermittlung bezieht sich auf den Stichtag 01.01.2018.
Gemäß § 14 Absatz 6 der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB vom 17.04.2007 in der derzeit gültigen Fassung) werden die ermittelten Bodenrichtwerte in der Zeit vom
23. April 2018 bis 23. Mai 2018
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse -
Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze),
Tel. 05681/7704-2232 oder -2126
E-Mail: GS-GAA-AfB-HR@hvbg.hessen.de
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse -
Goldbachstraße 12a, 37269 Eschwege,
Tel. 05681/7704-2550 oder -2551
E-Mail: GS-GAA-AfB-HR@hvbg.hessen.de
Wir geben der Bevölkerung hiervon Kenntnis.
Friedewald, 12. April 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
20.03.2018
hier: Erneute Öffentliche Auslegung gemäß § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 14. März 2018 beschlossen, die o.a. Bauleitplanungen gemäß § 4a Absatz 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut durchzuführen. Dieser zusätzliche Verfahrensschritt ist erforderlich, um Unklarheiten bei der Darstellung der 7. Änderung des FNP zu beseitigen und weil aus Gründen des Artenschutzes zusätzliche Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 27 getroffen wurden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in den beiliegenden Übersichtskarten dargestellt. Der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan ist damit identisch.
Ziel der o. a. Bauleitplanungen ist aufgrund vorliegender Bauanfragen die Entwicklung eines weiteren Gewerbegebietes westlich des Autobahnzubringers zur A 4 mit Anbindung an den vorhandenen Kreisverkehr im Zubringer.
Verschiedene umweltbezogene Informationen liegen vor oder sind als Stellungnahmen der Behörden nach § 4 Absatz 1 und 2 BauGB abgegeben worden:
· Gesamtflächennutzungsplan der Gemeinde Friedewald,
· Landschaftsplan der Gemeinde Friedewald,
· Landespflegerische Bestandsaufnahme mit Biotopkartierung,
· Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan Nr. 27,
· Fund einer europarechtlich geschützten Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet.
· Bodeninformationen und vorsorgender Bodenschutz (http://bodenviewer.hessen.de/).
Der Umweltbericht enthält folgende Informationen über die Betroffenheit und die Auswirkungen der Planungen auf die Schutzgüter:
Die nachstehenden Informationen gelten vor dem Hintergrund, dass die südliche Hälfte des Plangebiets bis Ende 2016 als Bodenzwischenlager für den Ausbau der A 4 diente.
· Mensch: Gebiet mit mittlerer Erholungseignung (wohnortbezogene Erholung).
· Tiere und Pflanzen, Boden: Mittlere - geringe Biotopfunktionen, resultierend aus Struktur- und Biotoparmut sowie Störungsanfälligkeit.
Pflanzen: Keine Besonderheiten vorhanden.
Tiere: Bei der Vogelwelt werden nur wenige weitverbreitete Kulturfolger angetroffen, die in den Gehölzstrukturen am Rande außerhalb des Plangebiets leben. Zu Verlusten kommt es bei diesen Strukturen nicht. Andere geschützte Tierarten konnten nicht beobachtet werden - denkbar wären aber Feldlerche und Ameisenbläuling (s.unten). Hierbei müssen der quer durch das Plangebiet verlaufende, überwiegend trockene Wegeseitengraben und die Grünlandflächen vor Beginn von Bautätigkeiten nochmals besonders betrachtet werden. Im Sommer 2017 wurde eine geschützte Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet gesichtet. Folglich wurde im BPlan in Abstimmung mit der UNB zusätzlich eine CEF- Maßnahme festgesetzt.
Boden: zusätzliche Bodenversiegelung ist erheblich und nur bedingt ausgleichbar. Bodenfunktionen im mittleren Bereich. Bodenschutz durch begrenzende Festsetzungen zur Überbaubarkeit und schonenden Umgang mit Boden während der Bauphase.
· Wasser: Keine Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung vorhanden. Grundwasser ist durch schlecht durchlässige Deckschichten vor Stoffeinträgen geschützt. Trinkwasserschutzgebiet Zone IIIB.
· Klima und Luft, Landschaft: Größere zusammenhängende, landwirtschaftlich genutzte Flächen wie das Plangebiet sind Kaltluftentstehungsgebiete. Friedewald kann von dieser Kaltluft im Sinne der Frischluftzufuhr zur Ortslage profitieren. Bedeutung für Klimaschutz mittel, weil die Kaltluftversorgung Friedewalds nur in geringem Maße von den jetzt überplanten Flächen abhängt.
Landschaftsbild: Geringe Bedeutung für Landschaftsbild wegen Vorbelastungen.
· Kultur- und Sachgüter: Nicht relevant.
· Darlegung der durch die Planung hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Ausgleich: Wesentliche Auswirkungen betreffen den Boden (Verlust durch Versiegelung und Umnutzung). Eingriffe bei der Tier- und Pflanzenwelt eher gering. Eingriffe bei Biotopfunktionen, Landschaftsbild und Wasser mäßig bis gering.
Ausgleich: Der hauptsächliche Ausgleich muss durch Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches erbracht werden. Hierfür sollen - in Abstimmung mit dem Naturschutz - die Flächen im Bereich der Friedewalder Kuppe (westl. Dreienberg) herangezogen werden.
Folgende umweltbezogene Informationen in Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und sonstigen Behörden sind zu den nachfolgenden Themenbereichen verfügbar:
Kreisausschuss, Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 02.01.2018)
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen Bedenken wegen der Eingriffsbewertung. Die Gründe für diese Bedenken werden im jetzigen Verfahrensschritt ausgeräumt. Darüber hinaus ist der spezielle Artenschutz zu beachten, weil im Sommer 2017 von der UNB eine geschützte Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet gesichtet wurde.
Kreisausschuss – FB Wasser- und Bodenschutz (Schreiben vom 29.12.2017)
Die Angaben zur abwassertechnischen Erschließung müssen ergänzt werden. Für die Einleitung von Wasser aus dem geplanten Regenrückhaltebecken in die Vorflut muss eine Einleiteerlaubnis eingeholt werden.
Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Schreiben vom 07.12.2018)
Es wird ein Konflikt gesehen zwischen den bisher zulässigen maximalen Höhen von Werbeanlagen im Plangebiet und der Fernsicht auf Friedewald (Wasserschloss).
Stellungnahmen mit Umweltbezug von privaten Personen liegen nicht vor.
Gemäß § 4a Absatz 3 BauGB werden die Entwürfe der 7. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 27 „Gewerbegebiet West“ einschließlich Begründung, Umweltbericht und den Stellungnahmen der Behörden mit Umweltbezug in der Zeit von
Dienstag, 03. April 2018 bis einschließlich Dienstag, 17. April 2018,
im Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung erneut öffentlich ausgelegt.
Dienststunden:
Mo. - Fr.: 09:00 bis 12:00 Uhr,
Mo., Di., Do.: 14:00 bis 16:00 Uhr und
Mi.: 14:00 bis 18:00 Uhr.
Die Unterlagen können auch über die Homepage der Gemeinde Friedewald eingesehen bzw. heruntergeladen werden: www.gemeinde-friedewald.de - Rathaus - Bekanntmachungen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt. Während der Auslegung können Bedenken und Anregungen zu dem ausgelegten Plan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird jedoch bestimmt, dass Bedenken / Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen der Bauleitpläne vorgebracht werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen möglicherweise nicht berücksichtigt werden (Präklusion nach § 4a Absatz 6 BauGB). Ein Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemäß § 4b BauGB ist die Durchführung der Verfahrensschritte dieses Bauleitplanverfahrens einem Dritten übergeben worden.
(7. Änderung Flächennutzungsplan (Ausschnitt ohne Maßstab)
- Teilbereichsänderung „Gewerbegebiet West“ -Planung)
(Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans Nr. 27 - ohne Maßstab)
Friedewald, den 16. März 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
Als PDF zum Download bereitgestellt:
19.03.2018
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Friedewald wird die nachstehende Ausführungsanordnung im Wege der Amtshilfe gemäß § 135 Flurbereinigungsgesetz öffentlich bekanntgemacht:
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Öffentliche Bekanntmachung Ausführungsanordnung
I. Im Flurbereinigungsverfahren
Schenklengsfeld-Erdmannrode – F 998 -
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes treten am
03.05.2018
in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Die Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 28.06.2010 enden zum o. g. Zeitpunkt. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, also der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke wurde in den Überleitungsbestimmungen vom 20.05.2010 geregelt.
Gründe:
Der Flurbereinigungsplan und dessen Nachtrag I sind unanfechtbar. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG liegen vor.
Die Flurbereinigungsbehörde hat zuvor den Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan abgeholfen, bzw. wurden diese durch Entscheidungen der Spruchstelle für Flurbereinigung beschieden.
Durch diese Ausführungsanordnung soll das grundbuchmäßigen Eigentum in Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsplan gebracht werden, damit die ggf. vorhandene Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen Investitions- und Fördervorhaben beseitigt wird.
II. Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 - BGBl. I S. 686 - in der derzeit gültigen Fassung unter Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen angeordnet.
Gründe:
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 - BGBl. I S. 686 – in der derzeit gültigen Fassung – wird die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung angeordnet. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten, damit die Berichtigung der öffentlichen Bücher nicht verzögert wird. Die zügige Darstellung des Eigentumsüberganges in den öffentlichen Büchern ist im Interesse der Beteiligten geboten, um die Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Grundstücksverkehrs zu minimieren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ausführungsanordnung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden erhoben wird. Der Lauf der Frist beginnt am 1. Tag der Öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Homberg (Efze), den 13.03.2018
Im Auftrag
gez. LS
Kappler, VD
Friedewald, 19. März 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
05.03.2018
3. Änderung des Bebauungsplanes
Gemäß § 2 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald am 24. Februar 2016 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes gefasst. Planziel ist die planungsrechtliche Vorbereitung der Folgenutzung nach Einstellung der Erdlagerfläche in Form einer Natur und Freizeitanlage mit Schwerpunkt Mountainbikestrecke, einer Erweiterung gewerblicher Lagerflächen sowie die entsprechenden Neuordnungen angrenzender Flächen inklusive Aufhebung eines Teilbereiches.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung wird hiermit bekannt gegeben, dass die Gemeindevertretung die Offenlage der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Auf’m Wolfstall“, Gemarkung Friedewald, beschlossen hat. Der Entwurf, die zugehörige Begründung mit Umweltbericht sowie vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen liegen in der Zeit vom
19. März 2018 bis einschließlich 23. April 2018
in der Gemeindeverwaltung Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und montags, dienstags, donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können zum Entwurf Stellungnahmen mündlich, schriftlich und zur Niederschrift abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass folgende umweltbezogene Informationen vorliegen:
· Begründung mit Umweltbericht, Bestandsaufnahme und Bewertung von:
- Schutzgut Mensch,
- Schutzgut Boden- und Wasserhaushalt,
- Schutzgut Klima und Luft,
- Schutzgut Arten und Biotope,
- Schutzgut Landschaftsbild / Kultur und Sachgüter,
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes,
- Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung,
- Ausgleichsmaßnahmen,
· Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit haben Stellungnahmen zu folgenden umweltrelevanten Sachverhalten abgegeben: Gewässerrandstreifen, Grundwasserschutz, Altlasten und Bodenschutz, Abfallwirtschaft, Maßnahmen für den Artenschutz, Landschaftsbild, naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, Eingrünung des Gebietes.
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen wird den Beteiligten das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 4 b BauGB die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Unterstützung des Ingenieurbüros Christoph Henke, Witzenhausen, durchgeführt werden.
Friedewald, den 5. März 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
10. Änderung des Flächennutzungsplans
Gemäß § 2 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald am 24. Februar 2016 den Aufstellungsbeschluss für die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Planziel ist die planungsrechtliche Vorbereitung der Folgenutzung nach Einstellung der Erdlagerfläche in Form einer Natur und Freizeitanlage mit Schwerpunkt Mountainbikestrecke, einer Erweiterung gewerblicher Lagerflächen sowie die entsprechenden Neuordnungen angrenzender Flächen.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung wird hiermit bekannt gegeben, dass die Gemeindevertretung die Offenlage der 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Friedewald für die Flächen „Auf’m Wolfstall“ in der Gemarkung Friedewald beschlossen hat. Der Entwurf, die zugehörige Begründung mit Umweltbericht, sowie vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen liegen in der Zeit vom
19. März 2018 bis einschließlich 23. April 2018
in der Gemeindeverwaltung Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und montags, dienstags, donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können zum Entwurf Stellungnahmen mündlich, schriftlich und zur Niederschrift abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass folgende umweltbezogene Informationen vorliegen:
· Begründung mit Umweltbericht, Bestandsaufnahme und Bewertung von:
- Schutzgut Mensch,
- Schutzgut Boden- und Wasserhaushalt,
- Schutzgut Klima und Luft,
- Schutzgut Arten und Biotope,
- Schutzgut Landschaftsbild/Kultur und Sachgüter,
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes,
- Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung,
- Ausgleichsmaßnahmen,
· Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit haben Stellungnahmen zu folgenden umweltrelevanten Sachverhalten abgegeben: Gewässerrandstreifen, Grundwasserschutz, Altlasten und Bodenschutz, Abfallwirtschaft, Maßnahmen für den Artenschutz, Landschaftsbild, naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, Eingrünung des Gebietes.
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen wird den Beteiligten das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt. Wir weisen darauf hin, dass gem. § 4 b BauGB die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Unterstützung des Ingenieurbüros Christoph Henke, Witzenhausen, durchgeführt werden.
Friedewald, den 05. März 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
18.01.2018
Bauleitplanung der Gemeinde Friedewald - Bebauungsplan Nr. 29 „Baumgarten“;
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Bekanntmachung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB
1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses:
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 17. Januar 2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Baumgarten“ im Kernort Friedewald beschlossen.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines Mischgebietes zur Ergänzung und Abrundung des vorhandenen Siedlungskörpers im Bereich „Am Pulverturm“ und „Losenholz“.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 137/3 der Flur 12 in der Gemarkung Friedewald mit einer Gesamtfläche von ca. 5.700 m². Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus der unten stehenden Abbildung ersichtlich.
Dieser Beschluss wird hiermit nebst Lageplan gemäß § 2 Absatz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
2. Bekanntmachung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit:
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 17. Januar 2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Baumgarten“ im Kernort Friedewald beschlossen.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines Mischgebietes zur Ergänzung und Abrundung des vorhandenen Siedlungskörpers im Bereich „Am Pulverturm“ und „Losenholz“.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 137/3 der Flur 12 in der Gemarkung Friedewald mit einer Gesamtfläche von ca. 5.700 m². Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus der unten stehenden Abbildung ersichtlich.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Vorentwurf des Bebauungsplanes und der Begründung erfolgt vom
25.01.2018 bis einschließlich 15.02.2018
im Rathaus der Gemeinde Friedewald, 36289 Friedewald, Motzfelder Straße 12, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden jeweils
Montag bis Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr,
Montag, Dienstag, Donnerstag von 14:00 – 16:00 Uhr, Mittwoch von 14:00 – 18:00 Uhr.
Während des genannten Zeitraumes können Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald abgegeben werden; es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Über die Stellungnahmen wird die Gemeindevertretung beraten und entscheiden.
Friedewald, den 19. Januar 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister
Schlossplatz 2
36289 Friedewald
Tel.: (0 66 74) 92 10-0
Fax: (0 66 74) 92 10-50
E-Mail: info@friedewald-hessen.de
Mo. - Fr.: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Mo., Do.: | 14:00 bis 15:30 Uhr |
Mi.: | 14:00 bis 18:00 Uhr |