Hinweise zum Winterdienst

21.10.2026

Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger,

für die Grundstückseigentümer bringt die kalte Jahreszeit oft zusätzliche Arbeit, die aber erforderlich ist, um „Ausrutscher“ und die damit häufig verbundenen Haftungs-ansprüche zu vermeiden. In unserer Gemeinde ist der Winterdienst in den §§ 10 und 11 der „Satzung über die Straßenreinigungsatzung der Gemeinde Friedewald“ geregelt.

Hier sei auf einige wichtige Kernpunkte des Winterdienstes hingewiesen:

- Die Grundstückseigentümer haben die Gehwege vor Ihren Grundstücken und die Überwege in einer Breite von mindestens 1,50 m vom Schnee zu räumen.

- Auch, wenn sich zwischen dem Grundstück und dem Gehweg eine öffentliche Fläche (Grünfläche, Böschung, Parkstreifen etc.) befindet, besteht die Räum- und Streupflicht uneingeschränkt.

Winterdienst bei einseitigem Gehweg:

Ist in einer Straße nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, so sind auch die Anlieger der Grundstücke auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Anlieger der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer der Anlieger der dem Gehweg gegenüber liegenden Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.

Sollten Sie hierzu Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Ihr

Julian Kempka

Bürgermeister