27.11.2022
Hessen hebt die Isolationspflicht für Corona-Infizierte auf. Die Regelung gilt ab Mittwoch (23.11.2022), wie die Landesregierung nach einer Entscheidung des Kabinetts am Dienstag in Wiesbaden mitteilte.
Corona-Infizierten mit Krankheitssymptomen werde zugleich aber dringend empfohlen, die Wohnung möglichst nicht zu verlassen, um schnell wieder gesund zu werden und niemand anderen zu gefährden.
Anstelle der Isolationspflicht gilt ab
Mittwoch, 23. November 2022:
Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:
- eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
- ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte.
Zugleich wird dringend empfohlen, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.
Die Aufhebung der Isolationspflicht ist Ergebnis der fortlaufenden Überprüfung der Corona-Lage in Hessen. Sollte Sollte sich die Situation vor allem in den hessischen Krankenhäusern wieder zuspitzen, wird die Landesregierung erneut beraten und entscheiden.
WELCHE BUNDESWEITEN BASISMASSNAHMEN GELTEN
Maskenpflicht
➢ FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr:
Kinder, Jugendliche (von sechs bis einschließlich 13 Jahren) und das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen
➢ FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher unter anderem in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens
Masken- und Testnachweispflicht
➢ für den Zutritt zu Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen
➢ für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit
Ausnahmen von der Testnachweispflicht gibt es für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
➢ wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht
➢ für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten
➢ für Kinder unter 6 Jahren
➢ für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können
➢ für gehörlose und schwerhörige Menschen
Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren ist statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske möglich.