Amtliche Bekanntmachung - 2. Änderungssatzung der Kita Gebühren

09.07.2018
2. Änderungssatzung zur
Gebührensatzung zur Satzung über
die Benutzung der Kindertagesstätte Friedewald
Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. I S. 467) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25. April 2018 (GVBl. I S. 59), §§ 1 - 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 10 G vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald in ihrer Sitzung am 20. Juni 2018 nachstehende
2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Friedewald
beschlossen.
Artikel I
§ 2 „Betreuungsgebühren“ Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die ganztägige Betreuung im Kindergarten (06:45 – 16:30 Uhr) für das Einzelkind einer Familie 140,00 Euro/Monat.
Soweit das Land Hessen der Gemeinde Friedewald jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tages-einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
Ein Kostenbeitrag nach § 2 (1) dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB), soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde, nicht erhoben. Für darüber hinaus gebuchte Betreuungszeiten werden keine Gebühren erhoben.
(2) Die Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie, das den Kindergarten nur halbtags besucht:
a) von 06:45 - 14:00 Uhr, 110,00 Euro/Monat,
b) von 07:00 - 14:00 Uhr, 105,00 Euro/Monat,
c) von 08:00 - 15:00 Uhr, 105,00 Euro/Monat.
Soweit das Land Hessen der Gemeinde Friedewald jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tages-einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
Ein Kostenbeitrag nach § 2 (1) dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB), soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde, nicht erhoben. Für darüber hinaus gebuchte Betreuungszeiten werden keine Gebühren erhoben.
(3) Der Zukauf zusätzlicher Betreuungsstunden im Kindergarten ab 14:00 Uhr wird analog des § 2 Absatz 1 und 2 dieser Satzung nicht berechnet.
(4) Die Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie, das die Kinderkrippe (U3) besucht (07:00 – 15:45 Uhr), 180,00 Euro/Monat.
Artikel II
Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01. August 2018 in Kraft.
Friedewald, 20. Juni 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
( Siegel )
Dirk Noll
Bürgermeister