Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 zur Ausweisung eines
„Gewerbegebietes-West“ in Friedewald; hier: Wiederholung der Erneuten
Öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)

04.06.2018
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat
in ihrer Sitzung am 16. Mai 2018 beschlossen, den o.a. Bauleitplan gemäß
§ 4a Absatz 3 BauGB nochmals öffentlich auszulegen und die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nochmals
durchzuführen.
Dieser
zusätzliche Verfahrensschritt ist erforderlich, um im Bebauungsplan Nr.
27 Klarheit bei den Festsetzungen zu den außerhalb des Geltungsbereichs
gelegenen Kompensationsmaßnahmen herzustellen. Der auf den bisherigen
Planzeichnungen festgesetzte Zusatzgeltungsbereich „Kuppe Friedewald“
wird gestrichen. In den textlichen Festsetzungen des BPlans zu den
Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Kuppe wird ein klarer Verweis auf
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem
Landkreis Hersfeld-Rotenburg gegeben, der Grundlage aller
Kompensationserfordernisse aus dem BPlan Nr. 27 ist.
Damit
wird verhindert, dass der Bebauungsplan rechtsfehlerhaft ist wegen
bislang fehlender Eindeutigkeit bei den Zuordnungen der
Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Friedewälder Kuppe.
Die
im Parallelverfahren durchgeführte 7. Änderung des Flächennutzungsplans
muss nicht nochmals offengelegt werden. Für dieses Verfahren wird nun
die Genehmigung beantragt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der beiliegenden Übersichtskarte dargestellt.
Ziel
der o. a. Bauleitplanung ist aufgrund vorliegender Bauanfragen die
Entwicklung eines weiteren Gewerbegebietes westlich des
Autobahnzubringers zur A 4 mit Anbindung an den vorhandenen Kreisverkehr
im Zubringer.
Verschiedene
umweltbezogene Informationen liegen vor oder sind als Stellungnahmen
der Behörden nach § 4 Absatz 1 und 2 BauGB abgegeben worden:
· Gesamtflächennutzungsplan der Gemeinde Friedewald,
· Landschaftsplan der Gemeinde Friedewald,
· Landespflegerische Bestandsaufnahme mit Biotopkartierung,
· Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan Nr. 27,
· Fund einer europarechtlich geschützten Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet,
Der Umweltbericht enthält folgende Informationen über die Betroffenheit und die Auswirkungen der Planungen auf die Schutzgüter:
Die
nachstehenden Informationen gelten vor dem Hintergrund, dass die
südliche Hälfte des Plangebiets bis Ende 2016 als Bodenzwischenlager für
den Ausbau der A 4 diente.
· Mensch: Gebiet mit mittlerer Erholungseignung (wohnortbezogene Erholung).
· Tiere und Pflanzen, Boden: Mittlere - geringe Biotopfunktionen, resultierend aus Struktur- und Biotoparmut sowie Störungsanfälligkeit.
Pflanzen: Keine Besonderheiten vorhanden.
Tiere:
Bei der Vogelwelt werden nur wenige weitverbreitete Kulturfolger
angetroffen, die in den Gehölzstrukturen am Rande außerhalb des
Plangebiets leben. Zu Verlusten kommt es bei diesen Strukturen nicht.
Andere geschützte Tierarten konnten nicht beobachtet werden - denkbar
wären aber Feldlerche und Ameisenbläuling (s. unten). Hierbei müssen der
quer durch das Plangebiet verlaufende, überwiegend trockene
Wegeseitengraben und die Grünlandflächen vor Beginn von Bautätigkeiten
nochmals besonders betrachtet werden. Im Sommer 2017 wurde eine
geschützte Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet gesichtet. Folglich
wurde im BPlan in Abstimmung mit der UNB zusätzlich eine CEF- Maßnahme
festgesetzt.
Boden: zusätzliche
Bodenversiegelung ist erheblich und nur bedingt ausgleichbar.
Bodenfunktionen im mittleren Bereich. Bodenschutz durch begrenzende
Festsetzungen zur Überbaubarkeit und schonenden Umgang mit Boden während
der Bauphase.
· Wasser: Keine
Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung vorhanden. Grundwasser
ist durch schlecht durchlässige Deckschichten vor Stoffeinträgen
geschützt. Trinkwasserschutzgebiet Zone IIIB.
· Klima und Luft, Landschaft:
Größere zusammenhängende, landwirtschaftlich genutzte Flächen wie das
Plangebiet sind Kaltluftentstehungsgebiete. Friedewald kann von dieser
Kaltluft im Sinne der Frischluftzufuhr zur Ortslage profitieren.
Bedeutung für Klimaschutz mittel, weil die Kaltluftversorgung
Friedewalds nur in geringem Maße von den jetzt überplanten Flächen
abhängt.
Landschaftsbild: Geringe Bedeutung für Landschaftsbild wegen Vorbelastungen.
· Kultur- und Sachgüter: Nicht relevant.
· Darlegung der durch die Planung hervorgerufenen Eingriffe
in Natur und Landschaft und deren Ausgleich: Wesentliche Auswirkungen
betreffen den Boden (Verlust durch Versiegelung und Umnutzung).
Eingriffe bei der Tier- und Pflanzenwelt eher gering. Eingriffe bei
Biotopfunktionen, Landschaftsbild und Wasser mäßig bis gering.
Ausgleich:
Der hauptsächliche Ausgleich muss durch Kompensationsmaßnahmen
außerhalb des Geltungsbereiches erbracht werden. Hierfür werden - in
Abstimmung mit dem Naturschutz - die Flächen im Bereich der Friedewalder
Kuppe (westl. Dreienberg) herangezogen.
Folgende
umweltbezogene Informationen in Stellungnahmen von Trägern öffentlicher
Belange und sonstigen Behörden sind zu den nachfolgenden
Themenbereichen verfügbar:
Kreisausschuss, Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 02.01.2018)
Aus
naturschutzfachlicher Sicht bestehen Bedenken wegen der
Eingriffsbewertung. Die Gründe für diese Bedenken werden im jetzigen
Verfahrensschritt ausgeräumt. Darüber hinaus ist der spezielle
Artenschutz zu beachten, weil im Sommer 2017 von der UNB eine geschützte
Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet gesichtet wurde.
Kreisausschuss – FB Wasser- und Bodenschutz (Schreiben vom 29.12.2017)
Die
Angaben zur abwassertechnischen Erschließung müssen ergänzt werden. Für
die Einleitung von Wasser aus dem geplanten Regenrückhaltebecken in die
Vorflut muss eine Einleiteerlaubnis eingeholt werden.
Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Schreiben vom 07.12.2017)
Es
wird ein Konflikt gesehen zwischen den bisher zulässigen maximalen
Höhen von Werbeanlagen im Plangebiet und der Fernsicht auf Friedewald
(Wasserschloss).
Bei der letzten Beteiligung (03. bis 17. April 2018) gemäß
§ 4a Abs. 3 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine umweltrelevanten
Stellungnahmen mehr abgegeben. Dies bedeutet, dass der Bebauungsplan Nr.
27 nunmehr inhaltlich im Einklang steht mit den Vorgaben aus der
Umweltgesetzgebung. Die einzigen Bedenken beziehen sich auf den oben
geschilderten Rechts-Konflikt.
Stellungnahmen mit Umweltbezug von privaten Personen liegen nicht vor.
Gemäß
§ 4a Absatz 3 i. V. mit § 3 Absatz 2 BauGB wird der Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 27 „Gewerbegebiet West“ einschließlich Begründung,
Umweltbericht und den Stellungnahmen der Behörden mit Umweltbezug in der
Zeit von
Montag, 18. Juni 2018 bis einschließlich Dienstag, 03. Juli 2018,
im
Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7,
während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung erneut öffentlich
ausgelegt.
Dienststunden: Mo. - Fr.: 09:00 bis 12:00 Uhr,
Mo., Di., Do.: 14:00 bis 16:00 Uhr und
Mi.: 14:00 bis 18:00 Uhr.
Die Unterlagen können auch am Ende dieser Bekanntmachung eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden von der
Auslegung benachrichtigt. Während der Auslegung können Bedenken und
Anregungen zu dem ausgelegten Plan schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird jedoch
bestimmt, dass Bedenken / Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen des Bauleitplans vorgebracht werden können.
Es
wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen möglicherweise nicht berücksichtigt werden (Präklusion
nach § 4a Absatz 6 BauGB). Ein Antrag ist nach § 47
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten
geltend gemacht werden können.
Gemäß § 4b BauGB ist die Durchführung der Verfahrensschritte dieses Bauleitplanverfahrens einem Dritten übergeben worden.

(Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27 - ohne Maßstab)
Friedewald, den 29. Mai 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister