Öffentliche Bekanntmachung - Haushaltsplan 2018

13.04.2018

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Friedewald
für das Jahr 2018

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 3. Änderungsgesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald am 17.01.2018 folgende Haushaltssatzung beschlossen:


§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 5.745.900,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - 5.643.900,00 EUR
mit einem Saldo von 102.000,00 EUR

im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0,00 EUR
mit einem Saldo von 0,00 EUR

mit einem Überschuss von 102.000,00 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 615.000,00 EUR

und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 407.000,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 946.600,00 EUR
mit einem Saldo von 75.400,00 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 200.000,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf - 301.900,00 EUR
mit einem Saldo von -101.900,00 EUR

mit einem Finanzmittelfehlbetrag des
Haushaltsjahres von - 26.500,00 EUR

festgesetzt.


§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2018 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 200.000,- EUR festgesetzt.


§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.


§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2018 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.


§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 340 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 380 v. H.
2. Gewerbesteuer 380 v. H.


§ 6
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.


§ 7
1) Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen. Die Personalaufwendungen Kontenklasse 62, 63, 640-643, 647-649, 65 sowie die Versorgungsaufwendungen Kontenklasse 644-6461 bilden ein eigenes Budget. Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. Mindererträge sind im Budget auszugleichen. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets verwendet werden. Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar.

2) Als erheblich i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 5 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.

3) Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

4) Unerheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO sind Mehrausgaben für Bauten, wenn sie den Betrag von 10.000,00 EUR nicht überschreiten. In diesem Falle wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

5) Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtergebnishaushalts bis zu einer Höhe von höchstens 5.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

6) Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtfinanzhaushalts bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

Friedewald, 17.01.2018

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
(Siegel)
gez. Noll, Bürgermeister



Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Friedewald für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit gemäß § 97 Abs. 5 HGO öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 103 Abs. 2 HGO und § 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen der §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut:



Genehmigung

Gemäß § 103 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von

maximal –200.000,00 Euro
(in Worten: Zweihunderttausend Euro)

wobei jedoch die im Folgenden aufgeführten Bedingungen und Auflagen zu beachten sind und die Rechtswirksamkeit der Haushaltsgenehmigung 2018 insbesondere von der Erfüllung der unter den Ziffern 1 und 2 genannten Vorgaben abhängig ist.

Die o. a. Kreditermächtigung gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2019 und, wenn die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2020 durch die Gemeindevertretung sowie deren aufsichtsbehördlicher Genehmigung und vollendeter öffentlicher Bekanntmachung.

Die Kreditermächtigung gilt gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt.

Bedingungen und Auflagen:

1. Bevor die Genehmigungen zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung 2018 sowie der Haushaltsplan 2018 mit seinen Anlagen ihre Rechtswirksamkeit entfalten können, hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald umgehend den Jahresabschluss 2016 aufzustellen und der Rechnungsprüfung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg prüffähig vorzulegen.

2. Darüber hinaus wird die Haushaltsgenehmigung 2018 unter der Auflage erteilt, dass die Gemeinde Friedewald den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 gesetzeskonform bis zum 30. April 2018 erstellt. Für den Fall, dass dies nicht rechtzeitig gelingen sollte, hat sich der Gemeindevorstand mittels einer mit dem Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg (Kommunal- und Finanzaufsicht) abzuschließenden Zielvereinbarung schriftlich zu verpflichten, den Jahresabschluss 2017 bis spätestens 31. Dezember 2018 aufzustellen und zur Prüfung vorzulegen.

3. Der Gemeindevorstand darf die genehmigte Haushaltssatzung 2018 erst dann gemäß § 97 Absatz 5 HGO öffentlich bekannt machen, wenn die unter den Ziffern 1 und 2 genannten aufschiebenden Bedingungen bzw. Auflagen erfüllt sind. Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist das Einvernehmen mit der Kommunal- und Finanzaufsicht beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg herzustellen.

4. Da Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018 erst nach vollendeter Bekanntmachung ihre Rechtswirksamkeit erlangen, hat die Gemeinde Friedewald bis zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen zur vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 99 HGO zu beachten.

5. Außerdem wird die Haushaltsgenehmigung unter der Auflage erteilt, dass der Gemeindevorstand den Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt im Haushaltsvollzug 2018 und somit ebenfalls im Jahresabschluss 2018 sicherzustellen hat.

6. Der Gemeindevorstand hat im Haushaltsvollzug ebenso zu gewährleisten, dass die Vorgaben des § 3 Absatz 3 GemHVO erfüllt werden. Danach muss im Finanzhaushalt der Überschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch sein, dass daraus die ordentliche Kredittilgung vollumfänglich geleistet werden kann. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe ist eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der Haushaltssatzung 2019.

7. Vor einer Darlehensneuaufnahme hat der Gemeindevorstand zu prüfen, ob eine Investitionsfinanzierung bzw. Teilfinanzierung gegebenenfalls auch mit Eigenmitteln in Form von Überschüssen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit zu realisieren ist.

8. Aufgrund der einwohnerbezogen hohen Investitionskreditverbindlichkeiten ist auch in den Planungsjahren ab 2019 eine Nettoneuverschuldung zu vermeiden und eine kontinuierliche Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten zu realisieren.

9. Die Gemeindevertretung ist gemäß § 28 GemHVO im Laufe des Haushaltsjahres 2018 mehrmals über den aktuellen Stand des Haushaltsvollzugs 2018 zu unterrichten, damit sie ihrer Kontrollfunktion gerecht werden kann. Diese Berichte sind auch der Kommunal- und Finanzaufsicht jeweils unverzüglich zur Kenntnis zu geben, wobei der erste Bericht für das Haushaltsjahr 2018 bis spätestens 31. Juli 2018 vorzulegen ist.

10. Der komplette Inhalt der Genehmigungsverfügung für die Haushaltssatzung 2018 mit Haushaltsplan und Anlagen (Seiten 1 bis 25) ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Absatz 3 HGO umgehend in geeigneter Weise mitzuteilen.

Bad Hersfeld, 08. März 2018
6.10/33 g 01

Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
(Siegel)
gez. Dr. Michael Koch



Genehmigung

Gemäß § 105 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu dem in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Höhe von

--500.000,00 Euro
(in Worten: Fünfhunderttausend Euro).

Kassenkredite dürfen ausnahmsweise auch zur Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Umstellung der Finanzierung auf in der Regel langfristige Investitionsdarlehen zu erfolgen.

Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt über das Haushaltsjahr 2018 hinaus bis zur vollendeten Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2019.

Bad Hersfeld, 08. März 2018
6.10/33 g 01

Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
(Siegel)
gez. Dr. Michael Koch




Öffentliche Auslegung

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Absatz 5 HGO zur Einsichtnahme in der Zeit

vom 20. April bis einschließlich 30. April 2018

im Rathaus, Schlossplatz 2, Zimmer 3, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung öffentlich aus.

Friedewald, 16.04.2018

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
(Siegel)
gez. Noll, Bürgermeister