Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am
14. März 2018 beschlossen,
die o.a. Bauleitplanungen gemäß § 4a Absatz 3 BauGB erneut öffentlich
auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange erneut durchzuführen. Dieser zusätzliche
Verfahrensschritt ist erforderlich, um Unklarheiten bei der Darstellung
der 7. Änderung des FNP zu beseitigen und weil aus Gründen des
Artenschutzes zusätzliche Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 27
getroffen wurden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in
den beiliegenden Übersichtskarten dargestellt. Der Änderungsbereich im
Flächennutzungsplan ist damit identisch.
Ziel der o. a.
Bauleitplanungen ist aufgrund vorliegender Bauanfragen die Entwicklung
eines weiteren Gewerbegebietes westlich des Autobahnzubringers zur A 4
mit Anbindung an den vorhandenen Kreisverkehr im Zubringer.
Verschiedene
umweltbezogene Informationen liegen vor oder sind als Stellungnahmen
der Behörden nach § 4 Absatz 1 und 2 BauGB abgegeben worden:· Gesamtflächennutzungsplan der Gemeinde Friedewald,
· Landschaftsplan der Gemeinde Friedewald,
· Landespflegerische Bestandsaufnahme mit Biotopkartierung,
· Artenschutzrechtliche Einschätzung zum Bebauungsplan Nr. 27,
· Fund einer europarechtlich geschützten Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet.
· Bodeninformationen und vorsorgender Bodenschutz (
http://bodenviewer.hessen.de/).
Der Umweltbericht enthält folgende Informationen über die Betroffenheit und die Auswirkungen der Planungen auf die Schutzgüter:Die
nachstehenden Informationen gelten vor dem Hintergrund, dass die
südliche Hälfte des Plangebiets bis Ende 2016 als Bodenzwischenlager für
den Ausbau der A 4 diente.
·
Mensch: Gebiet mit mittlerer Erholungseignung (wohnortbezogene Erholung).
·
Tiere und Pflanzen, Boden: Mittlere - geringe Biotopfunktionen, resultierend aus Struktur- und Biotoparmut sowie Störungsanfälligkeit.
Pflanzen: Keine Besonderheiten vorhanden.
Tiere:
Bei der Vogelwelt werden nur wenige weitverbreitete Kulturfolger
angetroffen, die in den Gehölzstrukturen am Rande außerhalb des
Plangebiets leben. Zu Verlusten kommt es bei diesen Strukturen nicht.
Andere geschützte Tierarten konnten nicht beobachtet werden - denkbar
wären aber Feldlerche und Ameisenbläuling (s.unten). Hierbei müssen der
quer durch das Plangebiet verlaufende, überwiegend trockene
Wegeseitengraben und die Grünlandflächen vor Beginn von Bautätigkeiten
nochmals besonders betrachtet werden. Im Sommer 2017 wurde eine
geschützte Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet gesichtet. Folglich
wurde im BPlan in Abstimmung mit der UNB zusätzlich eine CEF- Maßnahme
festgesetzt.
Boden: zusätzliche Bodenversiegelung ist
erheblich und nur bedingt ausgleichbar. Bodenfunktionen im mittleren
Bereich. Bodenschutz durch begrenzende Festsetzungen zur Überbaubarkeit
und schonenden Umgang mit Boden während der Bauphase.
·
Wasser:
Keine Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung vorhanden.
Grundwasser ist durch schlecht durchlässige Deckschichten vor
Stoffeinträgen geschützt. Trinkwasserschutzgebiet Zone IIIB.
·
Klima und Luft, Landschaft:
Größere zusammenhängende, landwirtschaftlich genutzte Flächen wie das
Plangebiet sind Kaltluftentstehungsgebiete. Friedewald kann von dieser
Kaltluft im Sinne der Frischluftzufuhr zur Ortslage profitieren.
Bedeutung für Klimaschutz mittel, weil die Kaltluftversorgung
Friedewalds nur in geringem Maße von den jetzt überplanten Flächen
abhängt.
Landschaftsbild: Geringe Bedeutung für Landschaftsbild wegen Vorbelastungen.
·
Kultur- und Sachgüter: Nicht relevant.
·
Darlegung der durch die Planung hervorgerufenen Eingriffe
in Natur und Landschaft und deren Ausgleich: Wesentliche Auswirkungen
betreffen den Boden (Verlust durch Versiegelung und Umnutzung).
Eingriffe bei der Tier- und Pflanzenwelt eher gering. Eingriffe bei
Biotopfunktionen, Landschaftsbild und Wasser mäßig bis gering.
Ausgleich:
Der hauptsächliche Ausgleich muss durch Kompensationsmaßnahmen
außerhalb des Geltungsbereiches erbracht werden. Hierfür sollen - in
Abstimmung mit dem Naturschutz - die Flächen im Bereich der Friedewalder
Kuppe (westl. Dreienberg) herangezogen werden.
Folgende
umweltbezogene Informationen in Stellungnahmen von Trägern öffentlicher
Belange und sonstigen Behörden sind zu den nachfolgenden Themenbereichen
verfügbar:Kreisausschuss, Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 02.01.2018)Aus
naturschutzfachlicher Sicht bestehen Bedenken wegen der
Eingriffsbewertung. Die Gründe für diese Bedenken werden im jetzigen
Verfahrensschritt ausgeräumt. Darüber hinaus ist der spezielle
Artenschutz zu beachten, weil im Sommer 2017 von der UNB eine geschützte
Tierart (Ameisenbläuling) im Plangebiet gesichtet wurde.
Kreisausschuss – FB Wasser- und Bodenschutz (Schreiben vom 29.12.2017)Die
Angaben zur abwassertechnischen Erschließung müssen ergänzt werden. Für
die Einleitung von Wasser aus dem geplanten Regenrückhaltebecken in die
Vorflut muss eine Einleiteerlaubnis eingeholt werden.
Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Schreiben vom 07.12.2018)Es
wird ein Konflikt gesehen zwischen den bisher zulässigen maximalen
Höhen von Werbeanlagen im Plangebiet und der Fernsicht auf Friedewald
(Wasserschloss).
Stellungnahmen mit Umweltbezug von privaten Personen liegen nicht vor.Gemäß
§ 4a Absatz 3 BauGB werden die Entwürfe der 7. Änderung des
Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 27 „Gewerbegebiet West“
einschließlich Begründung, Umweltbericht und den Stellungnahmen der
Behörden mit Umweltbezug in der Zeit von
im
Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald, Zimmer 7,
während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung erneut öffentlich
ausgelegt.
Dienststunden:
Mo. - Fr.: 09:00 bis 12:00 Uhr,
Mo., Di., Do.: 14:00 bis 16:00 Uhr und
Mi.: 14:00 bis 18:00 Uhr.
Die
Unterlagen können auch über die Homepage der Gemeinde Friedewald
eingesehen bzw. heruntergeladen werden: www.gemeinde-friedewald.de -
Rathaus - Bekanntmachungen.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt. Während
der Auslegung können Bedenken und Anregungen zu dem ausgelegten Plan
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß §
4a Abs. 3 BauGB wird jedoch bestimmt, dass
Bedenken / Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen der Bauleitpläne vorgebracht werden können.
Es
wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen möglicherweise nicht berücksichtigt werden (Präklusion
nach § 4a Absatz 6 BauGB). Ein Antrag ist nach § 47
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten
geltend gemacht werden können.
Gemäß § 4b BauGB ist die Durchführung der Verfahrensschritte dieses Bauleitplanverfahrens einem Dritten übergeben worden.
(7. Änderung Flächennutzungsplan (Ausschnitt ohne Maßstab)
- Teilbereichsänderung „Gewerbegebiet West“ -Planung)
(Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans Nr. 27 - ohne Maßstab)
Friedewald, den 16. März 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister