Öffentliche Bekanntmachung - Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsverfahren Schenklengsfeld-Erdmannrode

19.03.2018

Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald

Gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Friedewald wird die nachstehende Ausführungsanordnung im Wege der Amtshilfe gemäß § 135 Flurbereinigungsgesetz öffentlich bekanntgemacht:

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -

Öffentliche Bekanntmachung Ausführungsanordnung

I. Im Flurbereinigungsverfahren
Schenklengsfeld-Erdmannrode – F 998 -
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes treten am
03.05.2018
in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Die Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 28.06.2010 enden zum o. g. Zeitpunkt. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, also der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke wurde in den Überleitungsbestimmungen vom 20.05.2010 geregelt.

Gründe:
Der Flurbereinigungsplan und dessen Nachtrag I sind unanfechtbar. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG liegen vor.
Die Flurbereinigungsbehörde hat zuvor den Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan abgeholfen, bzw. wurden diese durch Entscheidungen der Spruchstelle für Flurbereinigung beschieden.
Durch diese Ausführungsanordnung soll das grundbuchmäßigen Eigentum in Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsplan gebracht werden, damit die ggf. vorhandene Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen Investitions- und Fördervorhaben beseitigt wird.

II. Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 - BGBl. I S. 686 - in der derzeit gültigen Fassung unter Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen angeordnet.

Gründe:
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 - BGBl. I S. 686 – in der derzeit gültigen Fassung – wird die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung angeordnet. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten, damit die Berichtigung der öffentlichen Bücher nicht verzögert wird. Die zügige Darstellung des Eigentumsüberganges in den öffentlichen Büchern ist im Interesse der Beteiligten geboten, um die Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Grundstücksverkehrs zu minimieren.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ausführungsanordnung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden erhoben wird. Der Lauf der Frist beginnt am 1. Tag der Öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Homberg (Efze), den 13.03.2018

Im Auftrag
gez.
LS
Kappler, VD


Friedewald, 19. März 2018

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald

Dirk Noll
Bürgermeister