Öffentliche Bekanntmachung - Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsverfahren Schenklengsfeld-Erdmannrode

19.03.2018
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Friedewald
Gemäß
§ 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Friedewald wird die nachstehende
Ausführungsanordnung im Wege der Amtshilfe gemäß § 135
Flurbereinigungsgesetz öffentlich bekanntgemacht:
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Öffentliche Bekanntmachung Ausführungsanordnung
I. Im Flurbereinigungsverfahren
Schenklengsfeld-Erdmannrode – F 998 -
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
wird
gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der derzeit
geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.
Die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes treten am
03.05.2018
in
Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan
vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Die
Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der ihnen durch den
Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame
Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen
Grundstücke getroffen werden. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen
Besitzeinweisung vom 28.06.2010 enden zum o. g. Zeitpunkt. Die
tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, also der Übergang des
Besitzes und der Nutzung der Grundstücke wurde in den
Überleitungsbestimmungen vom 20.05.2010 geregelt.
Gründe:
Der
Flurbereinigungsplan und dessen Nachtrag I sind unanfechtbar. Die
rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Ausführungsanordnung
gemäß § 61 FlurbG liegen vor.
Die Flurbereinigungsbehörde hat
zuvor den Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan abgeholfen, bzw.
wurden diese durch Entscheidungen der Spruchstelle für Flurbereinigung
beschieden.
Durch diese Ausführungsanordnung soll das
grundbuchmäßigen Eigentum in Übereinstimmung mit dem
Flurbereinigungsplan gebracht werden, damit die ggf. vorhandene
Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen
anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen
Investitions- und Fördervorhaben beseitigt wird.
II.
Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wird hiermit
gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März
1991 - BGBl. I S. 686 - in der derzeit gültigen Fassung unter Aufhebung
der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen angeordnet.
Gründe:
Gemäß
§ 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März
1991 - BGBl. I S. 686 – in der derzeit gültigen Fassung – wird die
sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung angeordnet. Damit
entfällt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen. Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten, damit die
Berichtigung der öffentlichen Bücher nicht verzögert wird. Die zügige
Darstellung des Eigentumsüberganges in den öffentlichen Büchern ist im
Interesse der Beteiligten geboten, um die Rechtsunsicherheit
hinsichtlich des Grundstücksverkehrs zu minimieren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Ausführungsanordnung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der
Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze),
Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) erhoben werden. Die Frist
wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Oberen
Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement
und Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden erhoben wird. Der
Lauf der Frist beginnt am 1. Tag der Öffentlichen Bekanntmachung. Der
Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Homberg (Efze), den 13.03.2018
Im Auftrag
gez. LS
Kappler, VDFriedewald, 19. März 2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister