für die Grundstückseigentümer bringt die kalte Jahreszeit oft zusätzliche Arbeit, die aber erforderlich ist, um „Ausrutscher“ und die damit häufig verbundenen Haftungs-ansprüche zu vermeiden. In unserer Gemeinde ist der Winterdienst in den §§ 10 und 11 der „Satzung über die Straßenreinigungsatzung der Gemeinde Friedewald“ geregelt.
Hier sei auf einige wichtige Kernpunkte des Winterdienstes hingewiesen:- Die allgemeine Streupflicht beginnt um 07.00 Uhr morgens und endet um 20.00 Uhr abends.
- Die Grundstückseigentümer haben die Gehwege vor Ihren Grundstücken und die Überwege in einer Breite von mindestens 1,50 m vom Schnee zu räumen.
- Bei Schneeglätte sind die Flächen so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern gefahrlos benutzt werden können.
- Bei Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe, die Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen.
- Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite.
- Auch wenn sich zwischen dem Grundstück und dem Gehweg eine öffentliche Fläche (Grünfläche, Böschung, Parkstreifen etc.) befindet, besteht die Räum- und Streupflicht uneingeschränkt.
- Grundsätzlich ist der zu beseitigende Schnee auf eigenem Grundstück oder sonst außerhalb der Verkehrsfläche abzulagern. Im öffentlichen Verkehrsraum darf der Schnee nur so abgelagert werden, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Der Schnee darf auf keinen Fall auf die Fahrbahn verbracht werden, da dies zu Unfällen und zur Unpassierbarkeit der Straßen führen kann. Es bietet sich an, den Schnee am Rande des Gehweges aufzuschichten. Kandeln und Rinnen dürfen dabei nicht zugeschüttet werden.
Winterdienst bei einseitigem Gehweg:Ist in einer Straße nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, so sind auch die Anlieger der Grundstücke auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Anlieger der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer der Anlieger der dem Gehweg gegenüber liegenden Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.