Öffentliche Bekanntmachung - Halten und Führen von Hunden

06.01.2017
Regelmäßig eingehende Beschwerden möchten wir zum
Anlass nehmen, Hundehalterinnen und Hundehalter auf einige Pflichten
hinzuweisen:
Gemäß § 1 der Hundeverordnung des Landes Hessen sind
Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb
des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht
unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Wer außerhalb des
eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt
oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an
dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind;
besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.
Darüber
hinaus regelt die Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und
Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Gemeinde
Friedewald, dass Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und öffentlichen
Verkehrsmitteln an der Leine zu führen sind. Zusätzlich sind die Hunde
in den geschlossenen Ortslagen der vier Ortsteile der Gemeinde
Friedewald immer an der Leine zu führen. Eine genaue Abgrenzung dieses
Bereiches ist dem § 1 Nr. 1. der vorgenannten Gefahrenabwehrverordnung
zu entnehmen.
Hundehalterinnen bzw. Hundehalter sind verpflichtet, hinterlassenen Hundekot sofort zu beseitigen.
Wer
gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro
geahndet werden.
Gemäß der Hundesteuersatzung der Gemeinde
Friedewald obliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im
Gemeindegebiet der Hundesteuerpflicht.
Demnach sind
Hundehalterinnen bzw. Hundehalter verpflichtet, einen Hund innerhalb von
zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch
Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist -
innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden
ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des
Tieres schriftlich anzumelden. Endet die Hundehaltung, so ist dies der
Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert,
so sind mit der Anzeige Name und Anschrift der Erwerberin oder des
Erwerbers anzugeben.
Um dringende Beachtung wird gebeten.
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Friedewald, den 06. Januar 2017
Dirk Noll
Bürgermeister