Öffentliche Bekanntmachung - Halten und Führen von Hunden

06.01.2017
Regelmäßig eingehende Beschwerden möchten wir zum Anlass nehmen, Hundehalterinnen und Hundehalter auf einige Pflichten hinzuweisen:
Gemäß § 1 der Hundeverordnung des Landes Hessen sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.
Darüber hinaus regelt die Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Gemeinde Friedewald, dass Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln an der Leine zu führen sind. Zusätzlich sind die Hunde in den geschlossenen Ortslagen der vier Ortsteile der Gemeinde Friedewald immer an der Leine zu führen. Eine genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist dem § 1 Nr. 1. der vorgenannten Gefahrenabwehrverordnung zu entnehmen.
Hundehalterinnen bzw. Hundehalter sind verpflichtet, hinterlassenen Hundekot sofort zu beseitigen.
Wer gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Gemäß der Hundesteuersatzung der Gemeinde Friedewald obliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet der Hundesteuerpflicht.
Demnach sind Hundehalterinnen bzw. Hundehalter verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. Endet die Hundehaltung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
Um dringende Beachtung wird gebeten.
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
Friedewald, den 06. Januar 2017
Dirk Noll
Bürgermeister