für die Grundstückseigentümer bringt die kalte Jahreszeit oft zusätzliche Arbeit, die aber erforderlich ist, um „Ausrutscher“, und die damit häufig verbundenen Haftungs-ansprüche, zu vermeiden. In unserer Gemeinde ist der Winterdienst in den §§ 10 und 11 der „Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Friedewald“ geregelt.
Wir möchten hiermit auf einige wichtige Kernpunkte hinweisen:
- Die allgemeine Räum- und Streupflicht beginnt um 07.00 Uhr morgens und endet um 20.00 Uhr abends.
- Die Grundstückseigentümer haben die Gehwege vor Ihren Grundstücken in einer Breite von mindestens 1,50 m vom Schnee zu räumen.
- Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
- Bei Schneeglätte sind die Flächen so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern gefahrlos benutzt werden können.
- Auch, wenn sich zwischen dem Grundstück und dem Gehweg eine öffentliche Fläche (Grünfläche, Böschung, Parkstreifen etc.) befindet, besteht die Räum- und Streupflicht uneingeschränkt.
- Grundsätzlich ist der zu beseitigende Schnee auf eigenem Grundstück oder sonst außerhalb der Verkehrsfläche abzulagern. Im öffentlichen Verkehrsraum darf der Schnee nur in Ausnahmefällen so abgelagert werden, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
- Ist in einer Straße nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, so sind auch die Anlieger der Grundstücke auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Anlieger der am Gehweg gelegenen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Anlieger der dem Gehweg gegenüber liegenden Grundstücke, zum Winterdienst verpflichtet.
Wir bitten um entsprechende Beachtung. Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Friedewald können Sie
hier herunterladen. Auf Wunsch lassen wir Ihnen diese auch gerne zukommen.
Sollten Rückfragen zur Auslegung der Regelungen sein, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.