Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat
in ihrer Sitzung am 15. November 2016 die 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 23 „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde Friedewald als
Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans
wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.
1722), bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und
seine Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und
Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung in dem Plan berücksichtigt wurden, und aus welchen
Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der
Gemeinde Friedewald, 36289 Friedewald, Motzfelder Straße 12, Zimmer 7,
während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung, jedoch außerhalb der
gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, einsehen und über seinen
Inhalt Auskunft verlangen.
Der räumliche Geltungsbereich der 4.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 „Gewerbegebiet Nord“ ist im
nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt.
Kartenausschnitt als PDF zum Download
Auf
die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die
Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich
werden demnach
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine
unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23
„Gewerbegebiet Nord“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht
worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, ist darzulegen.
Wir geben der Bevölkerung hiervon Kenntnis.
Friedewald, den 15. Dezember 2016