Haushaltsplan 2016 genehmigt - öffentliche Auslegung

14.03.2016
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Friedewald für das Jahr 2016
Aufgrund
der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 02.04.2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158, ber. S. 188), hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald am 20.01.2016 folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird
im Ergebnishaushaltim ordentlichen Ergebnismit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 5.204.050,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - 5.201.950,00 EUR
mit einem Saldo von 2.100,00 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 3.000,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0,00 EUR
mit einem Saldo von 3.000,00 EUR
mit einem Überschuss von 5.100,00 EUR
im Finanzhaushaltmit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 455.350,00 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 246.700,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 593.000,00 EUR
mit einem Saldo von 109.050,00 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 123.900,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf - 264.300,00 EUR
mit einem Saldo von - 140.400,00 EUR
mit einem Finanzmittelfehlbetrag des
Haushaltsjahres von - 31.350,00 EUR
festgesetzt.
§ 2Kredite werden nicht veranschlagt.
Bei
der im Tabellenteil des Haushaltsplans 2016 aufgeführten Kreditaufnahme
in Höhe von 123.900,00 EUR handelt es sich um ein Darlehen aus dem
Kommunalin-vestitionsprogramm (KIP). Gemäß § 11 Abs. 2 KiPG gelten diese
Kreditaufnahmen als in der Haushaltssatzung festgesetzt und als
aufsichtsbehördlich genehmigt. Es wird daher in § 1 der Haushaltssatzung
sowie im Tabellenteil nachrichtlich aufgeführt.
§ 3Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4Der
Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2016 zur
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
§ 5Die
Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2016
durch die Hebesatzsatzung vom 11.12.2014 festgesetzt. Die Darstellung
weist die Festsetzung nachrichtlich aus:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftl. Betriebe (Grundsteuer A) 340 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 380 v. H.
2. Gewerbesteuer 380 v. H.
§ 6Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
§ 71)
Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die
Personal- und Versorgungsaufwendungen. Die Personalaufwendungen
Kontenklasse 62, 63, 640-643, 647-649, 65 sowie die
Versorgungsaufwendungen Kontenklasse 644-6461 bilden ein eigenes Budget.
Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von
Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO
herangezogen werden. Mindererträge sind im Budget auszugleichen.
Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von
Investitionsauszahlungen des Budgets verwendet werden. Mittel aus den
Budgets sind grundsätzlich übertragbar.
2) Als erheblich i. S. d.
§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 5 v. H. des
Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
3)
Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. d. § 98 Abs.2 Nr. 2 HGO dann
anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. des Gesamtvolumens des
laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
4) Unerheblich im Sinne
des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO sind Mehrausgaben für Bauten, wenn sie den
Betrag von 10.000,00 EUR nicht überschreiten. In diesem Falle wird das
Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den
Gemeindevorstand übertragen.
5) Für die über- und
außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtergebnishaushalts bis zu einer Höhe
von höchstens 5.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der
Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand
übertragen.
6) Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des
Gesamtfinanzhaushalts bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR, wird das
Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den
Gemeindevorstand übertragen.
§ 8
Aufgrund
des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom
09.03.2009 (GVBl. I S. 92, 93), in Verbindung mit § 103 Abs. 1 HGO, wird
die Befugnis zur Beschlussfassung über den Abschluss von
Kreditverträgen, Verlängerung oder Umschuldung bereits bestehender
Kredite, auf den Gemeindevorstand übertragen.
Friedewald, 20.01.2016
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
( Siegel )
gez. Noll, Bürgermeister
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die
vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Friedewald für das
Haushaltsjahr 2016 wird hiermit gemäß § 97 Abs. 5 HGO öffentlich bekannt
gemacht.
Die nach § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der
Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung des § 4 der Haushaltssatzung ist
erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Gemäß
§ 105 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erteile ich die
aufsichtsbehördliche Genehmigung zu dem in § 4 der Haushaltssatzung der
Gemeinde Friedewald für das Haushaltsjahr 2016 festgesetzten
Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Auszahlungen in Höhe von
500.000,00 Euro
(in Worten: Fünfhunderttausend Euro).
Die
Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt über das
Haushaltsjahr 2016 hinaus bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung
2017.
Auflage:
Darüber
hinaus erteile ich die Haushaltsgenehmigung 2016 mit der Auflage, dass
die noch ausstehenden Jahresabschlüsse 2013, 2014 und 2015 gemäß der
Zielvereinbarung vom 24. Februar 2016 bis zum 31. Mai 2016 (JA 2013),
bis zum 31. August 2016 (JA 2014) sowie bis zum 31. Dezember 2016 (JA
2015) erstellt und der Rechnungsprüfung vorgelegt werden. Die
Zielvereinbarung ist Bestandteil der Haushaltsgenehmigung.
Bad Hersfeld, 07.03.2016
5.10/33 g 01
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
(Siegel)
gez. Dr. Michael Koch
Öffentliche Auslegung
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom
18. März bis einschließlich 30. März 2016
im Rathaus, Motzfelder Str. 12, Zimmer 4, 1. Etage, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung öffentlich aus.
Friedewald, 11.03.2016
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
(Siegel)
gez. Noll, Bürgermeister