Haushaltsplan 2016 genehmigt - öffentliche Auslegung

14.03.2016

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Friedewald für das Jahr 2016

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158, ber. S. 188), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald am 20.01.2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 5.204.050,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - 5.201.950,00 EUR
mit einem Saldo von 2.100,00 EUR

im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 3.000,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0,00 EUR
mit einem Saldo von 3.000,00 EUR

mit einem Überschuss von 5.100,00 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 455.350,00 EUR

und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 246.700,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 593.000,00 EUR
mit einem Saldo von 109.050,00 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 123.900,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf - 264.300,00 EUR
mit einem Saldo von - 140.400,00 EUR

mit einem Finanzmittelfehlbetrag des
Haushaltsjahres von - 31.350,00 EUR
festgesetzt.

§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
Bei der im Tabellenteil des Haushaltsplans 2016 aufgeführten Kreditaufnahme in Höhe von 123.900,00 EUR handelt es sich um ein Darlehen aus dem Kommunalin-vestitionsprogramm (KIP). Gemäß § 11 Abs. 2 KiPG gelten diese Kreditaufnahmen als in der Haushaltssatzung festgesetzt und als aufsichtsbehördlich genehmigt. Es wird daher in § 1 der Haushaltssatzung sowie im Tabellenteil nachrichtlich aufgeführt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2016 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 durch die Hebesatzsatzung vom 11.12.2014 festgesetzt. Die Darstellung weist die Festsetzung nachrichtlich aus:

1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftl. Betriebe (Grundsteuer A) 340 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 380 v. H.
2. Gewerbesteuer 380 v. H.

§ 6
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.

§ 7
1) Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen. Die Personalaufwendungen Kontenklasse 62, 63, 640-643, 647-649, 65 sowie die Versorgungsaufwendungen Kontenklasse 644-6461 bilden ein eigenes Budget. Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. Mindererträge sind im Budget auszugleichen. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets verwendet werden. Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar.

2) Als erheblich i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 5 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.

3) Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. d. § 98 Abs.2 Nr. 2 HGO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

4) Unerheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO sind Mehrausgaben für Bauten, wenn sie den Betrag von 10.000,00 EUR nicht überschreiten. In diesem Falle wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

5) Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtergebnishaushalts bis zu einer Höhe von höchstens 5.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

6) Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtfinanzhaushalts bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR, wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

§ 8
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 09.03.2009 (GVBl. I S. 92, 93), in Verbindung mit § 103 Abs. 1 HGO, wird die Befugnis zur Beschlussfassung über den Abschluss von Kreditverträgen, Verlängerung oder Umschuldung bereits bestehender Kredite, auf den Gemeindevorstand übertragen.

Friedewald, 20.01.2016

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
( Siegel )
gez. Noll, Bürgermeister



Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Friedewald für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit gemäß § 97 Abs. 5 HGO öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung des § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

Genehmigung

Gemäß § 105 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erteile ich die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu dem in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Friedewald für das Haushaltsjahr 2016 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Höhe von

500.000,00 Euro
(in Worten: Fünfhunderttausend Euro).

Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt über das Haushaltsjahr 2016 hinaus bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017.

Auflage:
Darüber hinaus erteile ich die Haushaltsgenehmigung 2016 mit der Auflage, dass die noch ausstehenden Jahresabschlüsse 2013, 2014 und 2015 gemäß der Zielvereinbarung vom 24. Februar 2016 bis zum 31. Mai 2016 (JA 2013), bis zum 31. August 2016 (JA 2014) sowie bis zum 31. Dezember 2016 (JA 2015) erstellt und der Rechnungsprüfung vorgelegt werden. Die Zielvereinbarung ist Bestandteil der Haushaltsgenehmigung.

Bad Hersfeld, 07.03.2016
5.10/33 g 01
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
(Siegel)
gez. Dr. Michael Koch



Öffentliche Auslegung

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom

18. März bis einschließlich 30. März 2016

im Rathaus, Motzfelder Str. 12, Zimmer 4, 1. Etage, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung öffentlich aus.

Friedewald, 11.03.2016

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Friedewald
(Siegel)
gez. Noll, Bürgermeister