01.03.2016
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedewald hat in ihrer Sitzung am 04. November 2015 den Bebauungsplan Nr. 26 „Überm losen Holz“ der Gemeinde Friedewald als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Plan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Friedewald, 36289 Friedewald, Motzfelder Straße 12, Zimmer 7, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung, jedoch außerhalb der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26 „Überm losen Holz“ ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 26 „Überm losen Holz“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Wir geben der Bevölkerung hiervon Kenntnis.
Friedewald, den 25. Februar 2016
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Friedewald
Dirk Noll
Bürgermeister