14.11.2014 Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals drauf hin, dass es gemäß § 32 Straßenverkehrsordnung verboten ist, die Straßen, und damit auch die Feldwege, zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen.
Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.
Verschmutzt demnach zum Beispiel ein Traktor beim Erntebetrieb oder eine Baumaschine bei Baumaßnahmen die Straße, kann dies eine Haftung des Traktor- oder Baumaschinenfahrers begründen. Der zu fordernden höchstmöglichen Sorgfalt entspricht es nur, die Verschmutzungen der Fahrbahn zu beseitigen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.