Mitteilungspflicht für Flächen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr

01.10.2014
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir weisen auf Ihre Mitteilungspflicht hin, die Ihnen als Grundstückseigentümer gemäß § 25 Absatz 3 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Friedewald obliegt.
Demnach ist jede Änderung von bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich der Gemeinde bekanntzugeben. Dies betrifft auch Änderungen in Bezug auf Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen.
Nicht gemeldete Änderungen können zur Anzeige im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit führen.
Ihre Gemeindeverwaltung