28.08.2014
Aus gegebenem Anlass informiert das Rathaus über die Vorgehensweise bei Verbrennen von pflanzlichen Abfällen bzw. größerem Lagerfeuer:
1. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich und persönlich über die Gemeindeverwaltung.
2. Landwirtschaftliche und gärtnerische Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00, samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
3. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
b) 35 m von sonstigen Gebäuden;
c) 5 m zur Grundstücksgrenze;
d) 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
e) 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
f) 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
g) 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.
4. Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist dem örtlichen Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Dieses kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.
Verstöße werden mit Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens geahndet. Außerdem können für einen Feuerwehreinsatz Gebühren gemäß § 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in Verbindung mit der örtlichen Feuerwehrgebührenordnung festgesetzt werden.
Die gesamte Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen finden Sie unten als PDF zum Download.
Friedewald, 15.08.2014
Dirk Noll
Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
Hier die Verordnung als PDF zum Download (22 kb).