Betrifft Wasserhausanschlüsse, gute Nachrichten für Grundstückseigentümer

14.10.2009

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 08. Oktober 2008 entschieden, dass das Legen von Wasserhausanschlüssen umsatzsteuerlich als Teilaspekt der Wasserlieferung anzusehen ist und so mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% abzurechnen ist. Damit revidiert der BFH eine Vorgabe des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahre 2000. Seitdem war die Gemeinde Friedewald verpflichtet, den Grundstückseigentümern 16% bzw. seit 2007 19% für neue Wasserhausanschlüsse zu berechnen.
Eine rechtliche Verpflichtung alte Rechnungen zu berichtigen besteht jedoch nicht. Bisher konnte eine Erstattung nicht vorgenommen werden, weil nicht feststand, ob die Gemeinde selbst die Differenzbeträge vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Dies ist nun klargestellt worden.
Die Gemeinde Friedewald reagiert auf dieses Urteil und bietet den betroffenen Grundstückseigentümern die Möglichkeit einer Umsatzsteuerkorrektur.

Um den Aufwand möglichst gering zu halten, hat die Gemeindeverwaltung nun freiwillig einen Service eingerichtet der eine weitgehend unbürokratische Rückerstattung der Umsatzsteuer möglich macht:
Am Ende der Seite steht ein entsprechendes Formular zum downloaden bereit, das auch direkt bei der Gemeinde erhältlich ist. In diesem Formular geben Sie ihre Daten mit Bankverbindung an und senden es inklusive der Originalrechnung an die Gemeinde zurück. Die Auszahlung der berechtigten Rückerstattung erfolgt per Überweisung auf das Konto des Grundstückseigentümers.

Grundsätzlich können nur Umsatzsteuerrückzahlungen für Wasserhausanschlüsse erfolgen, bei denen die Festsetzungsfrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist (§§ 4 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz KAG i. V. m. 169 Abs. 1 Satz 1 und 169 Abs. 2 der Abgabenordnung).

Für gewerblich genutzte Hausanschlüsse kann keine Umsatzsteuererstattung erfolgen.